Eine der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Hörprobe einer CD im Internet, die kurze Ausschnitte der auf der CD befindlichen Werke wiedergibt und nicht heruntergeladen werden kann, stellt kein Surrogat für den Erwerb der CD dar, sondern dient lediglich als werbender Kaufanreiz, entschied das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 5.6.2003 (Aktz. 5 U 254/02).
Kinski - Erben klagtenDas Verfahren war von den
Erben des verstorbenen Künstlers Klaus Kinski angestrengt worden, der im Jahr 1960 mit der
Deutschen Grammophon GmbH Verträge über die Einspielung von Rezitationen geschlossen hatte, in denen er dieser das ausschließliche, übertragbare und auch in Bezug auf künftige Nutzungsarten nicht beschränkte Recht einräumte, Aufnahmen der Vertragswerke in der ganzen Welt in jeder beliebigen Weise zu verwerten, insbesondere sie zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich aufzuführen und zu senden.
Als die Beklagte, die wie die Deutsche Grammophon GmbH eine 100%ige Tochtergesellschaft des Universal-Konzerns ist, im Sommer 2001 eine CD mit dem Titel
"Klaus Kinski“ auf den Markt brachte, stellte sie zugleich Ausschnitte, auf denen sich die Rezitationen befanden, im Internet zum Hören vor. Gleiches taten auch andere Anbieter wie beispielsweise amazon.
Auswertung auf CD erlaubtDarin sahen die Erben von Klaus Kinski eine
Verletzung ihrer Rechte, welche das Gericht jedoch nicht feststellen konnte. Bezüglich der herausgebrachten CD stellten die Richter fest, die Grammophon GmbH habe bei Abschluss der Verträge über das Recht, Schallaufnahmen mit Darbietungen des Künstlers herzustellen und auszuwerten, auch das im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse noch unbekannte Recht der Auswertung der Schallaufnahmen auf CD erworben.
Der
Zweck der seinerzeitigen Übertragung der Rechte beschränke sich nicht auf ein bestimmtes Trägermedium, sondern umfasse auch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Nutzung der Schallaufnahme auf CD.
Hörproben im Internet erlaubtHinsichtlich der
Nutzung der Ausschnitte im Internet stellte das Gericht fest, dass dazu eine
Inhaberschaft der Rechte überhaupt nicht notwendig sei. Da die einzelnen Darbietungen des Künstlers als Hörproben lediglich ausschnittsweise wahrnehmbar seien und unstreitig nicht heruntergeladen werden könnten, werde das Werk nicht in seinen wesentlichen Zügen verwertet.
Das Internet werde hier allein als
Medium der Absatzwerbung genutzt. Als Inhaber des Rechts zur Auswertung der Rezitation auf dem Trägermedium CDs, sei die Beklagte auch berechtigt, unter Berücksichtigung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten diese sachgerecht zu bewerben.
FazitDas Urteil ist nicht nur für den konkreten Fall der CD-Hörprobe richtungsweisend. Insgesamt ist festzuhalten, dass das
Recht zur Werbung für einen Tonträger mit dem Recht zu dessen Auswertung korrespondiert. Das heißt, wer einen Tonträger zum käuflichen Erwerb anbieten darf, dem ist es auch erlaubt, für diesen zu Werbezwecken Hörproben zur Verfügung zu stellen.
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