Mit dem allseits bekannten Slogan "AOL hat weltweit 13 Mio. Mitglieder und ist die Nr. 1 im Online-Internet-Service“ hatte sich das OLG Frankfurt a. M. zu befassen, da die T-Online-AG diese Werbung für irreführend hielt und daraufhin Klage erhob.
Die Richter kamen jedoch zu dem Ergebnis, der
Slogan sei rechtmäßig. T-Online hatte angeführt, der Slogan führe insofern in die Irre, als er nicht nur beinhalte, dass AOL der größte Internet-Dienst der Welt sei, sondern vielmehr auch aussage, dass AOL in jedem Land der Welt der größte Dienst sei.
Ebenso wurde von Seiten der T-Online bemängelt, dass
AOL uneingeschränkt mit einer Alleinstellung werbe, obwohl dies nicht auf allen sachlichen Gebieten zutreffend sei, denn AOL nehme weder preislich noch im Hinblick auf die Produktvielfalt eine Spitzenstellung ein.
"Weltweit die Nr. 1" nicht länderbezogenDas Gericht führte aus, dass die
Formulierung "weltweit die Nr. 1“ entgegen der Ansicht der Klägerin nicht besage, dass AOL überall auf der Welt, also in jedem einzelnen Land, der größte Online-Dienstanbieter sei.
Aufgrund dessen, dass nur die Zahl der weltweit vorhandenen Mitglieder angegeben werde und keine weiteren Zahlen genannt würden, könne dem durchschnittlichen User kein auf die Situation in jedem einzelnen Land bezogenes Verständnis unterstellt werden.
Schließlich sei es angesichts der unterschiedlichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen schon ausgeschlossen, dass ein Unternehmen in jedem einzelnen Land der Erde Marktführer sei. Dies wisse der Verbraucher und beziehe dies in seine
Interpretation des Slogans mit ein.
Weiterhin stellten die Richter fest, dass der Werbeaussage auch nicht entnommen werden könne, AOL sei in jedem Land oder fast jedem Land vertreten. Der
Zusatz "weltweit“ gebe an, wo AOL die Nr. 1 sein solle, und besage in diesem Zusammenhang nicht mehr als eine Formulierung wie beispielsweise "in der Welt“.
Mit der Behauptung einer weltweiten Verbreitung sei dies nicht gleichzusetzen.
Größe des Marktanteils entscheidendAuch im Hinblick auf die von der Klägerin bemängelte "uneingeschränkte Alleinstellungswerbung“ ging das Gericht davon aus, dass
kein Unterlassungsanspruch bestehe. Der Verkehr beziehe die Behauptung "Weltweit die Nr. 1“ online und im Internet in erster Linie auf die Größe des Marktanteils, über den AOL als Onlinedienst im Internetbereich weltweit verfüge.
FazitDieses Urteil zeigt, dass bei der Beurteilung dessen, ob eine Werbung als irreführend einzustufen ist oder nicht, ein gewisses Grundverständnis vorausgesetzt und die
Interpretationsfähigkeit des Verbrauchers nicht außer Acht gelassen werden darf.
Ein
rein wörtliches Verständnis darf nicht Grundlage der Beurteilung sein. Vielmehr muss die
allgemeine Erfahrung und Kenntnis der Kunden mit in die Bewertung einbezogen werden.
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