veröffentlicht am 14.12.2006 unter Werbung
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So schützen Sie sich vor Abmahnungen wegen 'Irreführung der Verbraucher'

In Deutschland sind alle Werbeformen verboten, bei denen mithilfe von Täuschung und Drohung, übertriebenem Anlocken oder der Ausnutzung des Gefühls oder des Vertrauens gearbeitet wird. Das hört sich ziemlich klar an, doch in der Realität sind die Grenzen schnell mal überschritten.

In diesem Beitrag aus WerbePraxis aktuell zeigen wir Ihnen anhand von 3 Beispielen, worauf Sie achten müssen, damit Ihre Werbung nicht unter diese strengen Verbote fällt.
  • WerbePraxis aktuell-Beispiel 1: Vorsicht bei Kindern, Jugendlichen und unerfahrenen Zielgruppen

    Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, Angst oder Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Insoweit ist es z. B. besonders verwerflich, Kinder oder Jugendliche über Preisausschreiben, Gewinnspiele oder andere Reize, auf die sie stark reagieren, anzulocken und zum Kauf zu verführen.

    Doch selbst bei Geschäften, bei denen die Kinder als Käufer gar nicht selbst in Betracht kommen, wie z. B. beim Abschluss eines Versicherungsvertrages oder dem Einrichten eines Girokontos, kann die an Kinder gerichtete Werbung wettbewerbswidrig sein, da dadurch mittelbar die Eltern in ihrer freien Entscheidung beeinträchtigt werden.
      Beispiel: Das Oberlandesgericht Nürnberg sah eine Werbung, die sich mit ihrem Angebot einer Unfallversicherung und eines Girokontos an Kinder wandte, ohne hinreichend deutlich zu machen, dass die Kinder ohne das Einverständnis ihrer Eltern die entsprechenden Verträge überhaupt nicht abschließen können, als unzulässig an.

      Ferner wurde bislang z. B. die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen in Übergangswohnheimen für Aussiedler wegen der Ausnutzung der geschäftlichen und rechtlichen Unerfahrenheit des umworbenen Personenkreises als unzulässig angesehen.
  • WerbePraxis aktuell-Beispiel 2: Beachten Sie das Transparenzgebot bei Zugaben

    Zwar sind Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben und Werbegeschenke in Deutschland grundsätzlich zulässig. Um die damit verbundene Missbrauchsgefahr einzudämmen, gibt es aber ein so genanntes Transparenzgebot (§ 4 Nr. 4 UWG). Danach handelt unlauter, wer bei Rabattierungen, Werbegeschenken oder Prämien die Bedingungen für deren Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.

    Das bedeutet: Ihre Werbung muss so gestaltet sein, dass der interessierte Kunde ihr alle erforderlichen Informationen entnehmen kann, ohne dazu mit Ihrem Unternehmen Kontakt aufnehmen zu müssen. Welche inhaltlichen Anforderungen im Einzelnen an die Angaben zu stellen sind, hängt von der jeweiligen Verkaufsförderungsmaßnahme ab. Grundsätzlich müssen Ihre Angaben vollständig sein und dürfen keine der Bedingungen verschweigen, die erfüllt werden müssen, damit der Kunde in den Genuss des Nachlasses oder der Zugabe gelangt.
      Beispiel: Es ist unzulässig, allgemein auf Rabatte oder Zugaben aufmerksam zu machen, die letztlich nur bestimmten Verbrauchergruppen gewährt werden. Ebenso darf nicht allgemein auf einen Rabatt hingewiesen werden, den der Kunde tatsächlich erst ab einem bestimmten Einkaufswert erlangt.
  • WerbePraxis aktuell-Beispiel 3: Strenge Auflagen für Gewinnspiele

    Auch für Gewinnspiele gilt, dass hier die Teilnahmebedingungen „klar und deutlich“ angegeben werden müssen (§ 4 Nr. 5 UWG). Außerdem darf die Teilnahme an Preisausschreiben nicht mit dem Warenabsatz verkoppelt werden (z. B. durch die ausschließliche Anbringung von Teilnahmekarten auf der Warenverpackung oder die Auflage, dass nur Kunden teilnehmen dürfen).
      Beispiel: Ein Molkereiprodukte-Hersteller lobte auf seinen Milchverpackungen ein Gewinnspiel aus, bei dem ein Treffen mit bekannten Fußballspielern zu gewinnen war. Den Inhalt des Gewinnspiels konnten die Kunden jedoch erst lesen, nachdem sie die entsprechende Milch gekauft hatten und zu Hause einen stark klebenden Button abgetrennt hatten.

      Somit war die Teilnahme an dem Gewinnspiel an den Kauf des Produkts gebunden und damit rechtswidrig. Hätten die Kunden durch in den Geschäften ausgelegte Teilnahmekarten ohne einen Kauf des Produkts beim Gewinnspiel mitmachen können, wäre die Aktion nicht beanstandet worden.
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