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Rechtstipp: Gewinnspiel von A bis Z
veröffentlicht am 17.03.2011 unter Werbung
Was Sie bei der Durchführung von Preisausschreiben und Gewinnspielen beachten müssen
Gewinnspiele und Preisausschreiben sind sehr gute Möglichkeiten, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu gewinnen. Viele Unternehmen setzen sie auch ein, um neue Kundenadressen zu gewinnen. Aber: Wer Gewinnspiele veranstaltet, zieht auch die Aufmerksamkeit ganz anderer Personen auf sich. Wettbewerber beobachten Ihre Aktionen mit Argusaugen. Auch Anwälte und Verbraucherschützer werden schnell auf den Plan gerufen, wenn mit Ihrem Gewinnspiel rechtlich etwas nicht in Ordnung ist. Gut zu wissen, was Sie bei der korrekten Durchführung dieser Aktionen beachten müssen: - Klare Kennzeichnung. Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen klar als solche erkennbar sein. Die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig formuliert werden.
- Keine Kostenpflicht. Preisausschreiben und Gewinnspiele müssen kostenlos sein. Die Teilnahme an ihnen darf also nicht vom Einsatz eines Entgeltes abhängig sein. Für kostenpflichtige Gewinnspiele gilt, dass sie behördlich genehmigt werden müssen. Die Gerichte haben dazu eindeutig festgestellt: Portokosten für eine Teilnahmekarte gelten nicht als kostenpflichtiger Einsatz. Jedoch ist der Anruf bei einer kostenpflichtigen Telefonnummer zur Teilnahme am Gewinnspiel nicht erlaubt.
- Keine Koppelung mit dem Erwerb einer Ware oder Leistung. Die Teilnahme an Preisausschreiben und Gewinnspielen darf nicht vom Kauf einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden. Gewinnspiele, die Ihren Absatz ankurbeln sollen, etwa in der Art: „Wer Produkt A kauft, nimmt automatisch an unserem Gewinnspiel teil“, sind daher nicht zulässig. Es ist auch nicht erlaubt, Gewinnspiele auf Verpackungen einer Ware abzudrucken oder etwa die Lösung in der Verpackung zu verstecken. Ausnahmen: Wenn alternative Teilnahmemöglichkeiten bestehen, so können in Einzelfällen auch Koppelungen möglich sein. Möchten Sie also auf Ihren Verkaufsverpackungen ein Gewinnspiel ausloben, so müssen Sie auch alternative Teilnahmemöglichkeiten bereitstellen - etwa Flyer oder Teilnahmepostkarten verteilen. Bitte wenden Sie sich wegen der rechtlichen Beurteilung solcher Aktionen immer an einen Rechtsanwalt.
- Keine Täuschung der Teilnehmer. Übertriebene Gewinnerwartungen sollten durch die Auslobung Ihres Gewinnspiels nicht geweckt werden. Bleiben Sie also bei der Beschreibung der Gewinnchancen oder der Höhe des Gewinns sowie der Anzahl der Gewinne sachlich und der Wahrheit entsprechend.
- Kein psychologischer Kaufzwang. Manche Kunden fühlen sich bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel möglicherweise verpflichtet, auch eine Kleinigkeit beim Veranstalter zu kaufen. Genau das ist mit dem psychologischen Kaufzwang gemeint. Muss der Kunde also Ihr Ladenlokal betreten, um Teilnahmekarten abzuholen, muss er diese vielleicht sogar persönlich bei einem Verkäufer geradezu „erbetteln“, liegt psychologischer Kaufzwang nahe. In solchen Fällen ist es besser, Teilnahmekarten auch außerhalb des Ladenlokals auszulegen.
- Unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit. Sehr häufig nutzt man Gewinnspiele, um Kundendaten für Werbezwecke zu gewinnen. Aber die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nicht zwingend mit der Einwilligung in die Nutzung der Daten zu Werbezwecken verbunden werden. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf auch nicht mit der Zustimmung zum Erhalt eines E-Mail-Newsletters verknüpft sein. Stellen Sie daher beide Sachverhalte klar voneinander getrennt dar.
- Keine aleatorischen Anreize. Damit sind Anreize gemeint, die sich an die Spiellust der Teilnehmer wenden. Beispiel: Das so genannte Rabattwürfeln, bei dem der Kunde an der Kasse je nach Würfelglück einen Rabatt von 1 bis 6 % erwirken konnte, wurde von Gerichten unterschiedlich beurteilt. So hat das Oberlandesgericht Köln dieses Rabattwürfeln für unzulässig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm hingegen hielt Rabattwürfeln für rechtmäßig. Unser Tipp: Solange es dazu keine Entscheidung des BGH gibt, lassen Sie von dieser - zugegebenermaßen sehr schönen - Idee lieber die Finger.
- Keine Irreführung über Teilnahmebedingungen. Machen Sie genaue Angaben, wer an diesem Gewinnspiel teilnehmen kann, welche Arten von Preisen es gibt, sowie darüber, ob die Gewinne zugestellt werden oder abgeholt werden müssen. Müssen Gewinne abgeholt werden, so ist doch ein Hinweis auf entsprechende Kosten für die Abholung sinnvoll.
- Weiter müssen Sie sich als Veranstalter des Gewinnspiels inklusive Ihrer Anschrift nennen. Auch die Teilnahmefrist und der Termin für die Preisverteilung sollte genannt werden. Was Sie nicht angeben müssen, ist der tatsächliche Wert der von Ihnen bereitgestellten Gewinne. Sollten Sie sich dazu entschließen, müssen diese Angaben allerdings korrekt sein.
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„Liebes Team des Kompakt-Kurs Werbetexten, schon die erste Lieferung des Kompakt-Kurs Werbetexten war so praxisnah, dass ich es direkt im E-Mail-Marketing einsetzen konnte. Die ersten Erfolge sehe ich bereits und kann die weiteren Teile des Kurses kaum erwarten!“
Julia Nickel, Bonn
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