Als Marketingverantwortlicher ist es erforderlich, dass Sie die Grundzüge des Kündigungsrechts kennen. Denn gerade das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthält viele wichtige Aspekte, die beachtet werden müssen, damit Kündigungen auch bei möglicher Prüfung durch das Arbeitsgericht Bestand haben. Bereiten Sie Kündigungen deshalb immer gut vor und berücksichtigen Sie die folgenden Tipps. Dann vermeiden Sie langwierige und womöglich teure Kündigungsschutzprozesse.
Die Form muss stimmen Kündigungen sind an besondere formelle Voraussetzungen geknüpft. So bedarf jede Kündigung nach § 623 BGB der Schriftform. Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen, sind unwirksam. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis liegt auch vor, wenn die Kündigung per E-Mail oder Fax versendet wird. Achten Sie auch auf eine vollständige und lesbare Namensunterschrift. Ein Namenskürzel reicht hier nicht aus. Im Rahmen weiterer Regelungen (z. B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) müssen bei der Kündigung teils noch andere Formvorschriften beachtet werden, die in den entsprechenden Verträgen einzusehen sind.
Der Inhalt muss stimmen Ihr Kündigungsschreiben enthält die eigentliche Kündigung, deren Grund und das genau datierte Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie sind zwar nicht verpflichtet, das Wort „Kündigung“ in Ihrem Schreiben explizit zu verwenden, es ist jedoch ratsam. Sonst können Missverständnisse aufkommen. Gehen Sie also auf Nummer Sicher. Setzen Sie auch auf jeden Fall das Kündigungsdatum ein. Sonst wird die Kündigung zwar nicht unwirksam, sie kann sich jedoch deutlich verzögern.
Empfangsbedürftig Eine Kündigungserklärung ist eine so genannte empfangsbedürftige Willenserklärung, die zweifelsfrei zum Ausdruck bringen muss, dass Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollen. Die Kündigung muss Ihrem Mitarbeiter nur zugehen, er muss sie nicht annehmen. Die sicherste Form der Zustellung ist die persönliche Übergabe, am besten in Gegenwart eines Zeugen, etwa des Kaufmännischen Leiters, oder der Versand über einen Boten. Alle anderen Zustellungsarten, auch Einwurf-Einschreiben und solche mit Rückschein, sind nicht ratsam, weil Sie in der Beweispflicht der Zustellung stehen.
Kündigungsberechtigte Kündigungsberechtigt ist der Arbeitgeber, sprich derjenige, der den Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter geschlossen hat. Soll ein Vertreter die Kündigung ausstellen, so ist unbedingt darauf zu achten, dass eine ausdrückliche Vollmacht (ebenfalls in Schriftform) dafür vorliegt.
Der Betriebsrat entscheidet mit Gibt es in Ihrer Firma einen Betriebsrat, so sind Sie verpflichtet, ihn vor jeder ordentlichen und außerordentlichen Kündigung anzuhören. Die Anhörung des Betriebsrates ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer jeden Kündigung. Ohne Anhörung ist eine Kündigung stets unwirksam. Die Zustimmung des Betriebsrates vermerken Sie ebenfalls im Kündigungsschreiben.
Schnellschüsse vermeiden Prüfen Sie vor jeder Kündigung sorgfältig die Voraussetzungen und handeln Sie nicht überhastet. Ein im Affekt ausgesprochener „Rausschmiss“ ist nicht nur unwirksam, er belastet das Betriebsklima auch nachhaltig. Wenn Sie also kündigen, dann gut vorbereitet.
Kündigungsarten und -gründe Betriebsbedingte Kündigung - Auftragsmangel, Umsatzrückgang
- Betriebsstilllegung
- Rationalisierungsmaßnahmen
Verhaltensbedingte Kündigung - Abwerben von Mitarbeitern
- Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz
- private Arbeiten am Arbeitsplatz
- Unpünktlichkeit
Fristlose (außerordentliche) Kündigung - Androhung von Krankfeiern
- Verrat von Betriebsgeheimnissen
- Annahme von Schmiergeldern
- sexuelle Belästigung
Personenbedingte Kündigung - fehlende Eignung
- häufiges Fehlen
- anhaltende, krankheitsbedingte Minderleistung
- Haft
Sonderkündigungsfälle - Änderungskündigung
- Druckkündigung
- Probezeitkündigung
- Verdachtskündigung