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Haftstrafe für falsches Impressum?

veröffentlicht am 01.12.2011 unter Werbung
Wer denkt, im EU-Raum könne man auf einheitlicher gesetzlicher Grundlage seinen Onlinehandel betreiben, der irrt sich gewaltig. Denn auch deutsche Händler, die Waren in Frankreich anbieten (das Gesetz nennt es sogar weit gefasster „einen Online-Kommunikationsservice“ anbieten), müssen in ihre Website auch ein Impressum einfügen, das den französischen Anforderungen genügt.
Wenn nicht, fallen die Strafen drastischer aus als in Deutschland. Bei einem einzelnen Verstoß gegen die Impressumpflicht oder einem fehlerhaften Impressum, können Strafen von einem Jahr Haft und bis zu 75.000 € Geldstrafe verhängt werden.

Die Androhung der Haftstrafe gilt aber nur für Einzelunternehmer. Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften werden zwar nicht mit Haft bedroht, ihre Geldstrafe kann allerdings bis zu 375.000 € betragen. Darüber hinaus können die Shopbetreiber mit einem Berufsausübungsverbot von bis zu 5 Jahren verurteilt werden.

Derartige Verstöße können in Frankreich von der Verbraucherschutzbehörde an die Gerichte weitergeleitet werden. Anders als in Deutschland muss das rechtsgültige französische Impressum die folgenden Angaben enthalten:
  • Höhe des Kapitals (bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen)
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Internetproviders, der die Website hostet
  • Name, der für den Inhalt der Website verantwortlichen Person
Einfaches Übersetzen der deutschen Inhalte genügt also nicht. Bevor Sie Ihren Webshop oder Ihre Website auf andere Länder ausrichten, nehmen Sie sachkundige Rechtsberatung in Anspruch!
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Dr. Reinhold Kruppa, Pullach

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Günter Stein
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