Viele Unternehmen kennen die Telefonnummer ihrer Kunden. Zum Beispiel, weil diese beim Bestellprozess erfragt wurde. Wer nun allerdings meint, diese Kunden (wie reden hier ausschließlich nur von Privatverbrauchern - im B-to-B-Bereich dürfen potenzielle Geschäftspartner ohne Einwilligung angerufen werden) zu Werbezwecken kontaktieren zu dürfen, der irrt.
Denn dies ist nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher ausdrücklich seine Einwilligung für derartige Anrufe erteilt hat. Diese Einwilligung muss separat von anderen Einwilligungserklärungen erfolgen.
So genügt es zum Beispiel nicht, eine
Einwilligung mit den Worten einzuholen:
„Telefonnummer für Rückfragen zu Ihrem Auftrag und besondere Angebote unseres Unternehmens.“ Denn natürlich will der Kunde zur Abwicklung des Auftrags auch angerufen werden. Was noch lange nicht heißt, dass er mit Werbeanrufen behelligt werden möchte.
Diese bereits bekannte Gesetzeslage hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10) nochmals klargestellt. Vorsicht bei der Durchführung von Gewinnspielen, die oft dem Zweck dienen, an Kontaktdaten von Verbrauchern zu kommen.
Auch bei Gewinnspielen dürfen Sie die dort erhobenen Telefonnummern nur dann zu Werbezwecken nutzen, wenn Sie dafür eine separate Zustimmung einholen.
Formulieren Sie also daher stets zwei Einwilligungserklärungen: - „Ich willige ein, dass das Unternehmen XY meine Telefonnummer zu Zwecken der Gewinnbenachrichtigung nutzen darf.“
- „Ich willige ein, dass das Unternehmen meine Telefonnummer für Werbeanrufe nutzen darf.“
Tipp der Redaktion: Achten Sie unbedingt darauf, dass diese Einwilligungserklärungen textlich nicht verknüpft sind und optisch voneinander getrennt sind (2 Kästchen zur Einwilligung!). Bei einer Online-Einwilligung sollten Sie diese mit zwei verschiedenen Opt-Ins nachweisen können.