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Achtung, Abmahnfallen: So vermeiden Sie bei Ihrer PR die häufigsten Fehler

veröffentlicht am 06.11.2008 unter Werbung
Abmahnungen flattern meist unerwartet und formlos ins Haus. Sie kommen als Fax, per Brief und per E-Mail. Wie können Sie reagieren? Welche rechtlichen Konsequenzen drohen Ihnen? Die Idee dieser Art der Abmahnung gründet auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Dieses Gesetz verlangt von demjenigen, der Ansprüche wegen unlauterer Werbung reklamiert, dem Gegner vor dem Einleiten eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zur Bereinigung zu geben. Und das ist außergerichtlich allein durch Unterlassungsvertrag mit Vertragsstrafeversprechen möglich.

Achtung: Bei dem Umgang mit diesen Abmahnungen wird aus Unwissenheit und falscher Sparsamkeit viel falsch gemacht. Diese Fehler könnten für Sie teure Folgen haben.Rechtsanwalt Rolf Becker von der Kölner Kanzlei Wienke&Becker hat für Sie im Auftrag von PR Praxis die wichtigsten Fallstricke analysiert...

So beachten Sie Fallstricke bei Ihrer Reaktion auf eine Abmahnung

Falsch ist es, die Abmahnung in den Papierkorb zu werfen. Denn: Auch wenn Sie zu Unrecht abgemahnt werden, haben Sie die Pflicht, nach Erhalt des Abmahnschreibens nötigenfalls klar und umfassend zu antworten, nachzulesen im BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten. Auch der Verweis darauf, dass die Abmahnung angeblich nicht zugegangen ist, rettet Sie nicht.

Der Abmahner ist nämlich nur verpflichtet, vor Inanspruchnahme eines Gerichts dem Verletzer Gelegenheit zu geben, die Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auszuräumen. Er muss nur die Absendung nachweisen. Das Risiko des Zugangs trägt der - wenn auch nur vermeintliche - Verletzer (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az.: I ZB 17/06).

In den Bereich der Sagen und Märchen gehört der Einwand, dass nur ein Einschreiben zählt
Das Gesetz kennt aber keine Formanforderung. Abmahnungen per Brief, Fax oder E-Mail sind rechtlich vollkommen in Ordnung. Sogar telefonische Abmahnungen können wirksam sein

Der Abmahner muss nur beweisen, dass er zuvor per Abmahnung Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung gegeben hat. Kann er das nicht, riskiert er die Kosten. Das Gleiche gilt für Vollmachten. Erst im Gerichtsprozess muss der Anwalt eine Vollmacht vorlegen. Allein das OLG Düsseldorf verlangt eine Vollmacht schon bei der Abmahnung. Die müssen Sie ohne Vollmacht aber zurückweisen und riskieren, dass der Abmahner an anderer Stelle klagt.

Hinweis: Der Gedanke, kurze Fristen müssen Sie nicht beachten, ist ein problematischer Gedanke. Häufige Reaktion: Diese Frist muss ich nicht einhalten, weil sie viel zu kurz ist. Angemessene Fristen müssen aber beachtet werden. Angemessen ist die Frist im Juristendeutsch dann, wenn Ihnen eine nach Lage des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verletzten ausreichende Bedenkzeit verbleibt, um die Rechtslage zu überprüfen und ggf. auch anwaltlichen Rat einzuholen.

Quintessenz: Feste Fristen gibt es nicht. Es kommt auf die Verletzung und die Komplexität an.  Zudem gilt: Bei einer zu kurzen Fristsetzung wird fiktiv und automatisch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Wie lang diese bemessen ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Bei Abmahnungen, die nur per Post verschickt werden, sind Fristen von 7 Tagen in Ordnung.

Bei Fax- oder E-Mail-Abmahnungen können sogar 3 bis 4 Tage angemessen sein, weil Sie diese ohne Postlaufzeit erhalten. Im Zweifel sollten Sie den Abmahner um Fristverlängerung bitten.  Allein wegen vermeintlich zu hoher Kosten müssen Sie eine Unterlassungserklärung nicht ablehnen.  Verwechseln Sie die Vertragsstrafe für künftige Verstöße oder den Streitwert nicht mit den aktuell zu zahlenden Kosten für die Abmahnung.

Passagen zum Kostenersatz der Abmahnung können Sie streichen. Aber hier sollten Sie sich vom spezialisierten Anwalt beraten lassen. Sie haben es regelmäßig mit Profis zu tun. Ein Unterlassungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit, im Zweifel 30 Jahre, und kann nur ganz selten wieder verändert oder gekündigt werden.

Autor: Rechtsanwalt Rolf Becker, www.wienke-becker.de
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