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Welche Gehaltsbestandteile auch 2012 wieder steuerfrei sind

veröffentlicht am 09.02.2012 unter Verkaufsmanagement
Mehr Netto vom Brutto – wer träumt nicht davon. Die erfreuliche Nachricht für 2012: Auch 2012 gibt es wieder eine ganze Reihe von steuerfreien oder pauschal versteuerten Gehalts-Extras, die Sie als Führungskraft im Verkauf zur Motivation Ihrer Mitarbeiter einsetzen können.
Einige dieser Gehalts-Extras sind zwar nur dann steuerlich begünstigt und/oder beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – das aber tut der Freude beim Mitarbeiter keinen Abbruch. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen die besten Möglichkeiten für 2012 – und worauf es bei deren Einsatz ankommt!

Vergütungsbestandteil

Konditionen

Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen, z. B. Geburtstag
(R 19.6 Abs. 1 LStR 2011)

Steuer- und beitragsfrei im Wert bis 40 € brutto pro Anlass (keine Geldgeschenke!)

Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG)

Steuer- und beitragsfrei bis 1.080 €/Jahr

Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG)

Pro Jahr können 156 € für den Mitarbeiter, 104 € für seinen Ehepartner und 52 € für jedes Kind mit 25 % pauschalversteuert
und beitragsfrei gezahlt werden

Gesundheitsfördernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 34 EStG)

Bis 500 € pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei

Verbilligte Mahlzeiten im Betrieb/Essensmarken
(§ 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 Abs. 7 LStR 2011)

Essensmarken sind steuerpflichtig. Sie können aber eine Pauschalierung vornehmen (25 %). Der Höchstbetrag liegt
bei 2,64 Euro pro Mittagessen. Tipp: Steuerfreiheit ist auch möglich. Essensmarken, die an die Mitarbeiter verteilt
werden und die dazu berechtigen, eine verbilligte Mahlzeit einzunehmen, oder Lebensmittel, die während der Arbeitszeit
oder im unmittelbaren Anschluss daran konsumiert werden, zu kaufen. Voraussetzung: Max. Wert der
Mahlzeit: 40 €. Die Essensmarken dürfen nicht für Tage ausgegeben werden, an denen sie der Mitarbeiter nicht
einlösen kann, weil er im Urlaub oder weil er krank ist. Weiterhin darf der Wert einer einzelnen Essensmarke den
amtlichen Sachbezugswert (2012: 2,87 €) um nicht mehr als 3,10 € übersteigen (R 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR) = 5,97 €

Getränke/Genussmittel zum Verzehr im Betrieb
(R 19.6 Abs. 2 LStR 2011)

Steuer- und beitragsfrei

Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 EStG)

0,30 €/Entfernungskilometer oder die tatsächlichen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel können mit 15 % pauschalversteuert
und beitragsfrei ausgezahlt werden; nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Sammeltransport für Fahrt zur Arbeit (§ 3 Nr. 32 EStG)

Steuer- und beitragsfrei

Parkplatz (OFD Münster v. 25.6.2007)

Steuer- und beitragsfrei, sofern der Parkplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird

Kinderbetreuungskosten
(§ 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR 2011)

Steuer- und beitragsfrei (nur nachgewiesene Kosten, nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn)

PC/Handy: leihweise Überlassung zur privaten Nutzung
(§ 3 Nr. 45 EStG)

Steuer- und beitragsfrei

PC: Übereignung an den Mitarbeiter
(§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG)

25 % Pauschalsteuer, beitragsfrei

PC und Telekommunikation

Bei Nutzung eigener Telekommunikationsgeräte durch den Mitarbeiter können Sie 20 % des Rechnungsbetrags,
maximal 20 €/Monat erstatten, wenn „erfahrungsgemäß“ berufliche Gespräche anfallen. Sonst tatsächliche Kosten,
nachgewiesen durch Einzelverbindungsnachweis, oder Durchschnittsbetrag, ermittelt über 3 Monate

Sachbezüge, z. B. Warengutscheine (kleiner Rabatt -
freibetrag) (§ 8 Abs. 2 EStG)

Steuer- und beitragsfrei bis 44 €/Monat

Teurere Sachbezüge (§ 37b EStG)

30 % Pauschalsteuer bei Zuwendungen im Wert bis 10.000 € pro Mitarbeiter und Jahr; Achtung: volle Beitragspflicht

Unterstützung in Notfällen (R 3.11 Abs. 2 LStR 2011)

Bis 600 €/Mitarbeiter und Jahr nach Anhörung von Arbeitnehmervertretern, steuer- und beitragsfrei

Betriebliche Altersversorgung über Direktversicherung,
Pensionskasse oder Pensionsfonds im ersten Arbeitsverhältnis
(§ 3 Nr. 63 EStG, § 11 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9
SvEV)

• Steuerfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV, bei Zusagen seit 1.1.2005 zusätzlich 1.800 €/Jahr
• Beitragsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV;
Achtung: Der steuerfrei mögliche Zusatzbeitrag von 1.800 €/Jahr ist beitragspflichtig
• Vor dem 1.1.2005 geschlossene Direktversicherungsverträge können wie zuvor pauschal versteuert werden

Betriebliche Altersversorgung über Direktzusage oder
Unterstützungskasse (§ 11 EStG, § 14 Abs. 1 SGB IV)

• Steuerfrei
• Beitragsfrei, bei Entgeltumwandlung jedoch nur 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV

Gruppenunfallversicherung (§ 40b Abs. 3 EStG; R 40b.2
LStR 2011)

20 % Pauschalsteuer und beitragsfrei, sofern der Durchschnittsbeitrag pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 62 €
ohne Versicherungssteuer beträgt; keine Beitragsfreiheit bei Entgeltumwandlung

Unfallversicherung ohne Rechtsanspruch des Mitarbeiters
(BMF-Schreiben, Az. IV C 5 - S 2332/09 10004)

Beiträge werden erst im Versicherungsfall steuerpflichtig, maximal bis zur Versicherungssumme

Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG)

Bis 360 €/Jahr steuer- und beitragsfrei

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