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Was tun mit Resturlaub aus 2009?

veröffentlicht am 02.03.2010 unter Verkauf & Vertrieb
Das vergangene Jahr hat Sie und Ihre Mitarbeiter wahrscheinlich kräftig 'auf Trab' gehalten. So mancher konnte da seinen Jahresurlaub nicht im alten Jahr beanspruchen. So ging es einem Ihrer Kollegen, der sich mit der folgenden Frage an die Redaktion von VerkaufsManagement aktuell wandte: "Einige meiner Vertriebsmitarbeiter haben noch Resturlaub aus 2009, den sie aber unmöglich bis zum 31.3. nehmen können. Wir haben gerade eine große Vertriebsoffensive gestartet. Können wir den Resturlaubsanspruch auch ausbezahlen?"
Die Antwort meiner Redaktionskollegen: Aufgrund der wieder anziehenden Wirtschaftslage schaffen es derzeit etliche vertriebsgetriebene Unternehmen nicht, ihre Vertriebsmitarbeiter in den Urlaub zu schicken. Rechtlich ist dies nicht ganz unproblematisch: Grundsätzlich muss der Urlaub in dem Kalenderjahr vollständig genommen werden, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz). Am Ende des Kalenderjahrs verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos. Wann also kann überhaupt 'alter' Urlaub ins Folgejahr übertragen werden?

Das ist der Fall, wenn
  • Ihr Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Das heißt: Es war so viel zu tun, dass der Betreffende unabkömmlich war bzw. Sie ihm verboten haben, seinen ganzen Urlaub zu nehmen;
  • der Betreffende aus persönlichen Gründen nicht in der Lage war, Urlaub zu nehmen. Das heißt in der Regel: Er war krankgeschrieben (in diesem Fall gilt bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern seit 2009 eine Sonderregelung: Waren sie das ganze Jahr krankgeschrieben, verfällt ihr Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs überhaupt nicht!);
  • Ihr Mitarbeiter Sie aus anderen Gründen ausdrücklich darum gebeten hat, seinen Urlaub teilweise übertragen zu dürfen, und Sie das genehmigt haben;
  • Ihr Mitarbeiter in Elternzeit bzw. in Mutterschutz ist; sein Resturlaub wird dann automatisch bis zum Ende der Elternzeit bzw. Mutterschutzfrist „aufgehoben“;
  • es eine entsprechende tarifvertragliche Regelung für Ihr Unternehmen bzw. Ihre Branche gibt.

Was passiert nun mit dem übertragenen Urlaub aus 2009?
Er muss bis zum 31.3.2010 gewährt und genommen werden. Urlaubstage, die nach diesem Datum noch übrig sind, verfallen ersatzlos. Die Lösung für Ihren Fall: Sie können „kulant“ verfahren und ältere Urlaubstage auf der Liste stehen lassen. Dies sollten Sie mit den Mitarbeitern in diesem Fall einvernehmlich regeln. Chefredakteur Günter Stein empfiehlt, auch gleich klare Spielregeln für das Aufbrauchen des Resturlaubs und den Urlaub 2010 aufzustellen.

Denn es bringt nichts, wenn Ihre Mitarbeiter über Jahre hinweg horrende Urlaubsguthaben aufbauen. Im Gegenteil: Dem Arbeitnehmer zusammenhängenden Erholungsurlaub zu gewähren, gehört zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers!

Bleibt die Frage: Kann übriger Urlaub ausbezahlt werden? Aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht. Einzige Ausnahme: Ein Arbeitnehmer scheidet aus Ihrem Unternehmen aus und hat zum Stichtag noch nicht seinen ganzen Urlaub genommen. In der Praxis gibt es allerdings immer wieder Lösungen, bei denen in beiderseitigem Einvernehmen der übrig gebliebene Urlaub ausbezahlt wird. Wenn Sie das tun wollen, sollten Sie damit aber bis zum 31.3. warten. Vor diesem Stichtag könnte der Betreffende nämlich trotz erfolgter Auszahlung auf der Einlösung seines Urlaubsanspruchs „in natura“ bestehen, Sie würden also unter Umständen doppelt leisten müssen.

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Beate SonneckBeate Sonneck, Werbetexterin, Mainz


Vorgestellt
Bernd Röthlingshöfer
Bernd Röthlingshöfer
Chefredakteur von
WerbePraxis aktuell

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