Folgende Frage sandte einer Ihrer Kollegen vor kurzem an die Redaktion von
VerkaufsManagement aktuell :
Einer unserer Lieferanten hat in seinen Auftragsbestätigungen nun einen Passus aufgenommen, der uns die Nachbesserungsvorschriften vorschreiben soll. Geht das?
Antwort: Viele Einkäufer haben erkannt, dass ihnen in Sachen Nachfristen die geltenden Gesetze wenig bis gar keine Hilfen bieten. Zum Beispiel, weil im Gesetz nichts Genaues darüber zu finden ist, wie viele Tage Nachfrist im Falle eines Lieferverzugs oder eines Sachmangels angemessen sind.
Deshalb werden im Ernstfall Ihr Auftraggeber bzw. die Einkäuferin/der Einkäufer selbst entscheiden, mit welchen Maßnahmen sie/er dieses Dilemma aus dem Weg räumt.
Um von vornherein Probleme auszuschließen, sind daher manche Unternehmen dazu übergegangen, schon bei den Verhandlungen individualvertragliche Absprachen mit dem Lieferanten zu treffen, etwa durch Klauseln wie:
- Für alle Lieferungen wird im Falle des Verzugs eine Frist zur Nachlieferung von 2 Arbeitstagen vereinbart.
- Für behebbare Sachmängel wird eine Frist zur Nacherfüllung von 3 Arbeitstagen vereinbart. Nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.
Solche Vereinbarungen sind reine Verhandlungssache und entfalten keine Wirkung, wenn sie unverhandelt in der Auftragsbestätigung auftauchen. Nichtsdestotrotz: Bereiten Sie sich bei diesen Kunden darauf vor, dass die Nachbesserungsfristen zur Verhandlungsmasse werden - und diskutieren Sie intern, welche Fristen realistisch sind.