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Vertragsstrafen: So sind Sie auf der sicheren Seite
2012 ist nur noch wenige Wochen entfernt. Ein Ziel, das sich viele Verkaufsleiter für das kommende Jahr auf ihre Agenda gesetzt haben ist, die Effizienz der Mitarbeiter zu steigern. Das geht beispielsweise, indem Sie Zeitfresser ausschalten. Besser verkaufen gibt Ihnen heute eine Checkliste an die Hand, mit der Sie einige der gefährlichsten Effizienzkiller ausmerzen.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt, weil ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden mehrere Kunden "mitgenommen" hatte. Im Arbeitsvertrag war eine Klausel enthalten, die unter anderem die Zahlung einer Strafe von sechs Jahresumsätzen für jeden Kunden vorsah, der innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters abgeworben wurde. Diese Summe wollte der ehemalige Arbeitnehmer aber nicht zahlen - und klagte. Die Entscheidung: Eine solch hohe Vertragsstrafe ist unangemessen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 15. September 2011, Az. 7 Sa 1908/10). Damit braucht der Arbeitnehmer gar nichts zu zahlen. Besser verkaufen : Wenn Sie Vertragsstrafen vereinbaren, orientieren Sie sich an den folgenden, von Gerichten anerkannten Höchstsätzen.
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