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Steuern: Warum Sie ein Privatnutzungsverbot bei Pkws genau überwachen müssen

veröffentlicht am 10.01.2010 unter Verkaufsmanagement
Der Bundesfinanzhof hat ein unangenehmes Urteil gefällt, das Sie UND Ihre Handelsvertreter betrifft. Der Fall:
Ein Unternehmer hatte seinen Handelsvertretern Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt und den Handelsvertretern untersagt, damit auch private Fahrten zu unternehmen. Allerdings wurde dieses private Nutzungsverbot nicht überwacht. Und genau das war der Fehler.

Das Unternehmen musste für den „Gegenwert“ der Privatnutzung (ermittelt nach der 1%-Methode) nachträglich Umsatzsteuer abführen. Denn der Bundesfinanzhof entschied: Wenn das Unternehmen das Verbot der Privatnutzung nicht oder nicht ausreichend kontrolliert, liegt ein „Tauschgeschäft“ vor: Dienstwagen statt Provision. Und da bei den freien Handelsvertretern in der Regel auf die Provisionsabrechnungen Umsatzsteuer fällig wird, ist das dann auch für den geldwerten Vorteil „privat genutzter Firmenwagen“ so (Az. V R 24/08).

Die Lösung:

Vereinbaren Sie zum einen schriftlich in Verträgen mit Handelsvertretern das Privatnutzungsverbot. Ebenso in der Überlassungsvereinbarung. Vereinbaren Sie, wo möglich, dass die Autoschlüssel abends abgegeben werden müssen bzw. die Autos auf dem Firmengelände zu parken sind. Verlangen Sie das Führen eines Fahrtenbuches und behalten Sie sich vor, stichprobenartige Kontrollen vorzunehmen.

Harter Tobak, sicher - aber das neue Urteil des Bundesfinanzhofs ist leider eindeutig: Schon bei geringsten Zweifeln zahlen Sie mindestens Umsatzsteuer nach - und der Handelsvertreter muss unter Umständen den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung ebenfalls versteuern.
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