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Resturlaubsansprüche: Wann Sie wie übertragen müssen

veröffentlicht am 15.12.2010 unter Verkaufsmanagement
Wieder geht ein Jahr zu Ende. Wieder gibt es auch in Ihrer Abteilung mit Sicherheit Arbeitnehmer, die nicht genommene Urlaubstage vor sich herschieben. Hier gelten in diesem Jahr folgende Spielregeln:
Generell gilt: Ihre Mitarbeiter und Sie müssen den Jahresurlaub bis 31.12. eines Jahres nehmen. Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe (beispielsweise Krankheit) vorliegen.

Der Urlaub ist dann bis spätestens zum 31.3.2011 zu nehmen (nicht bloß anzutreten), sofern nicht ein für Ihr Unternehmen geltender Tarifvertrag kürzere Übertragungsfristen vorsieht. Urlaub, der danach nicht genommen wurde, verfällt - sofern Sie nicht ausdrücklich (!) etwas anderes vereinbart haben.

Neu: Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern gilt eine Ausnahme. Deren Urlaub - in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (= 20 Tage/Jahr bei 5-Tage-Woche) - verfällt nicht zum 31.3. des Folgejahres. Er wird immer weiter fortgeschrieben.

Beispiel: Ihr festangestellter Außendienstmitarbeiter Müller ist seit 1.3.2010 krank. Er wird voraussichtlich erst im April 2011 zurückkehren. Urlaub hatte er in 2010 noch keinen genommen. Sein Urlaubsanspruch beträgt laut Arbeitsvertrag 28 Tage.

Folge: Am 1.4.2011 hat Herr Müller Urlaub in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs aus 2010 "gut", also 20 Arbeitstage - und den kompletten Urlaub für 2011 laut Arbeitsvertrag. Also insgesamt 20 + 28 Urlaubstage = 48 Tage.

Achtung!
Haben Sie neue Mitarbeiter im Laufe des Jahres 2010 eingestellt, gilt für diese eine Besonderheit: Diese Mitarbeiter können generell verlangen, dass ihr Teilurlaubsanspruch übertragen wird. Das Ausschlussdatum 31.3.2011 gilt in diesem Fall nicht.
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