Ob und unter welchen Voraussetzungen können Sie als Verkäufer beim Kunden Kosten geltend machen, wenn der verlangt hat, einen angeblichen Mangel zu beseitigen, der aber tatsächlich nie bestanden hat? Die Redaktion von
VerkaufsManagement aktuell berichtet, wie der Bundesgerichtshof in diesem Fall entschied.
Mit dem für Verkäufer wichtigen Thema Rückgaberecht hat sich am 23.01.2008 der Bundesgerichtshof beschäftigt (Az. VIII ZR 246/06).
Der Fall:Im konkreten Fall hatte eine in einem Altenheim installierte Klingelanlage nicht richtig funktioniert. Wie sich später herausstellte lag aber kein Mangel vor. Der Verkäufer der Anlage verlangte daraufhin 700 € Schadensersatz vom Käufer.Schließlich hatte er einen Mitarbeiter über 1 Tag für die Fehlersuche abstellen müssen.
Die Entscheidung: Der Verkäufer hat Anspruch auf Schadensersatz. Denn nach § 439 Abs. 1 BGB löst ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung aus. Vor allem dann, wenn der Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt und die Ursache für die vom Käufer gemachte Beanstandung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet.
Im Klartext: Wenn ein Kunde unberechtigt reklamiert, können Sie die Kosten der vermeintlichen Fehlerbehebung geltend machen. Ob das sinnvoll ist, müssen Sie im Einzelfall entscheiden. Bei als Querulanten bekannten Kunden kann eine solche mit diesem Urteil begründete Forderung aber durchaus eine Verhaltensänderung herbeiführen.