Folgende Leserfrage erreichte die Redaktion von VerkaufsManagement aktuell vor kurzem: „Ich beabsichtige, ab diesem Jahr die Verkaufs- beziehungsweise Vertriebsgebiete meiner im Unternehmen fest angestellten Verkäufer alle zwei Jahre neu zu verteilen. Ich verspreche mir davon, dass es keine ,Routinen‘ mehr gibt, sondern jeder Verkäufer das neue Gebiet als Herausforderung begreift. Nun sagte aber einer meiner Mitarbeiter, ich könne die Gebiete nicht einfach neu vergeben, das sei nicht von meinem Direktionsrecht gedeckt. Hat er Recht? In den Arbeitsverträgen ist nichts zum jeweiligen Verkaufsgebiet geregelt.“
Antwort der Redaktion: Ein neues Urteil des Landgerichts München liefert die Antwort. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vertriebsleiter einem Verkäufer ein neues Vertriebsgebiet zugewiesen. Doch der Betroffene zeigte sich wenig begeistert. Er argumentierte, dass das neue Vertriebsgebiet aus seiner Sicht mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Verkaufschancen verbunden wäre. Das wiederum würde zu Einbußen bei seinem Gehalt führen, denn wie viel er verdient, hänge maßgeblich davon ab, für welche Kunden und in welchem Vertriebsgebiet er eingesetzt wird. Doch ohne arbeitsvertragliche Regelung kein Weisungsrecht - so die Behauptung.
Das hat das Gericht entschieden: In so einem Fall hat der Arbeitgeber sehr wohl das Recht, die Vertriebsgebiete von Zeit zu Zeit oder - wie im zugrunde liegenden Fall - von Jahr zu Jahr neu zu verteilen. Ein Anrecht auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet besteht nämlich nicht - weil es eben nicht im Vertrag festgeschrieben ist (LAG München, Urteil vom 13.8.2009, Az. 3 Sa 91/09).
Anders sähe aus, wenn Sie mit dem Vertriebsmitarbeiter ein festes Vertriebsgebiet vertraglich vereinbart hätten! In diesem Fall, so die Richter, könnten Sie nicht einseitig eine Vertragsänderung vornehmen. Täten Sie es trotzdem, könnte der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung sogar zurückbehalten - und hätte trotzdem Anspruch auf Provisionen, die in dieser Zeit hätten entstehen können. Denn „für einen Provisionsanspruch des angestellten Vermittlers genügt grundsätzlich, dass seine Vermittlungstätigkeit mitursächlich für den Vertriebserfolg geworden ist“.
Unser Fazit: „Gerettet“ hat den Arbeitgeber hier auch, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag lediglich als „Senior Vertriebsbeauftragter“ bezeichnet wurde und sich keine weiteren Konkretisierungen fanden. Hätte im Arbeitsvertrag dagegen beispielsweise gestanden „Senior Vertriebsbeauftragter Landkreis Rosenheim und Ebersberg“ hätte der Arbeitgeber sein Weisungsrecht deutlich eingeschränkt.