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Neue Rechtslage für Sonderausstattung beim Firmenwagen

veröffentlicht am 04.01.2012 unter Verkaufsmanagement
Die Fragekompetenz gehört zu den Kernkompetenzen Ihrer Verkäufer. Das wissen die meisten Außendienstler – und fragen Ihren Kunden Löcher in den Bauch. Doch manchmal ist weniger mehr. Meine Kollegen von  „Besser verkaufen” zeigen Ihnen heute, wie Sie mit der 3-Fragen-Technik ganz gezielt hierbei vorgehen:
Günter Stein, Chefredakteur von  „Besser verkaufen” , rät, hierbei Folgendes zu beachten: Die Entscheidung wurde am 17.3.2011 vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Damit ist sie allgemein anwendbar. Bemessungsgrundlage für den nach der 1%-Regel ermittelten geldwerten Vorteil ist demnach der Bruttolistenpreis, einschließlich Sonderausstattung im Jahr der Erstzulassung.

Unberücksichtigt bleiben
  • Winterreifen (da keine Sonderausstattung),
  • das werksseitig eingebaute Autotelefon (§ 3 Nr. 45 EStG),
  • nachträglich eingebaute Sonderausstattung sowie
  • Überführungs- und Zulassungskosten
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