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Lieferverzug: Die rechliche Seite

veröffentlicht am 29.06.2010 unter Verkaufsmanagement
Der Unternehmer Wolfgang Grupp produziert mit seiner Textilfirma "Trigema" ausschließlich in Deutschland. Wie man als Führungskraft Erfolg hat, erklärt er in „Besser verkaufen” so:
Lieferverzug bringt so manches Unternehmen in Erklärungsnot gegenüber den Kunden, die natürlich eine pünktliche Belieferung erwarten. Tipps, wie Sie  wie Sie Ihren Kunden diplomatisch aber klar mitteilen, dass die angeforderte Lieferung sich verzögern wird, stellten wir Ihnen bereits in der hier vor.

Doch wie gehen Sie mit dem unpünktlichen Lieferanten um? Wie ist die Nachfrist geregelt?

Günther Stein, Chefredakteur von „Besser verkaufen” , erläutert die wichtigsten Facts:

- Die Nachfrist, die Sie einem Lieferanten bei einem Lieferverzug setzen, muss angemessen sein (§ 281 BGB).

- Wie lange die Nachfrist in Tagen ausgedrückt sein muss, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch an keiner Stelle erwähnt. Sie können und sollten die Länge der Nachfrist davon abhängig machen, welche Ziele Sie verfolgen.

- Ist Ihnen der Geduldsfaden gerissen und haben Sie zudem eine Alternative für den unpünktlichen Lieferanten, dann setzen Sie ihm eine knappe Nachfrist. Beachten Sie: Sie müssen die Länge der Nachfrist rechtfertigen können. Der Lieferant muss also tatsächlich eine Chance haben, zu liefern.

Oder: Setzen Sie eine besonders kurze Frist von nur ein oder zwei Tagen, müssen Sie Ihrem Lieferanten mitgeteilt haben, dass Sie die Lieferung (zum Beispiel aus Kostengründen) besonders dringend erwarten.
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„Bei uns wird der Zukunftsletter intensiv ausgewertet. Ich werde häufig von den Berater-Kollegen auf meine Ausgabe angesprochen. Da finden wir Trends aus allen Bereichen drin. Nicht nur die momentan so beliebten Technologie-Fonds! Vieles können wir sogar für unser eigenes Marketing nutzen.“

Karin StephanKarin Stephan, Cap Gemini Ernst & Young, Bad Homburg


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Bernd Röthlingshöfer
Bernd Röthlingshöfer
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