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Dienstwagen: Wie Sie und Ihre Außendienstverkäufer von der Neuregelung profitieren

veröffentlicht am 14.03.2011 unter Verkaufsmanagement
Pauschalen sollen die Besteuerung vereinfachen und den Arbeitsaufwand verringern. Dafür nehmen viele dann auch in Kauf, dass die Steuerbelastung etwas höher sein kann als bei der individuellen Ermittlung. Paradebeispiel dafür ist die 1 %-Methode bei der Dienstwagenbesteuerung. Die meisten Dienstwagenfahrer aus Verkauf und Vertrieb entscheiden sich dafür und ersparen sich so, ein Fahrtenbuch zu führen.
Musterverfahren beim Bundesfinanzhof
Allerdings kommt es gerade bei der Dienstwagenpauschale zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung, die der Bundesfinanzhof so nicht länger akzeptieren will. Nach Auffassung der Richter darf die zusätzliche Besteuerung des Weges zwischen Wohnung und Betrieb von 0,03 % des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer nur angesetzt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich für diese Fahrten benutzt wird (BFH, 22.9.2010, Az. VI R 54/09; VI R55/09; VI R 57/09).

Beispiel:
Ein Außendienstler nutzte seinen Dienstwagen auch für private Fahrten. Den Vorteil versteuerte er nach der 1 %-Methode. Da er das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hatte, erhob das Finanzamt einen Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. Das Finanzamt verlangte den Aufschlag jeweils für den ganzen Monat.

Tatsächlich benutzte der Außendienstler das Fahrzeug aber nur an wenigen Tagen im Monat für die Fahrt zur Arbeit. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs muss er den Aufschlag auch nur für diese Tage zahlen.

Begründung:
Der 0,03 %-Zuschlag soll als Ausgleich für die steuermindernde Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer für den Arbeitsweg dienen. Die dürfen auch Dienstwagenfahrer geltend machen, obwohl ihnen keine Kosten entstehen. Allerdings wird die Pendlerpauschale nur für die Tage gewährt, an denen der Arbeitsweg auch zurückgelegt wird.

Mitarbeiter-Vergütung - Gericht fordert verringerten Zuschlag von 0,002 %
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte für einen ähnlichen Fall eine pragmatische Lösung vorgeschlagen: Wird der Arbeitsweg weniger als 15 Tage pro Monat mit dem Dienstwagen zurückgelegt, soll der geldwerte Vorteil nur mit 0,002 % des Bruttolistenneupreises belegt werden.

Beispiel:
Bei einem Preis von 55.000 € und 20 km Entfernung müssten so pro Jahr nur noch 264 statt 3.960 € für den Fahrtweg versteuert werden. Beachten Sie aber: Das Urteil des Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es läuft ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Niedersächsisches FG, 15.4.2010, Az. 14 K 60/09, Rev. BFH, Az. VI R 67/10).

Tipp: Fahren Sie oder Ihre Verkaufsmitarbeiter mit dem Dienstwagen an weniger als 15 Tagen im Monat von zu Hause zum Betrieb, lassen Sie den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung dafür nur mit 0,002 statt 0,03 % pro Monat bewerten. Akzeptiert das Finanzamt dies nicht, legen Sie Einspruch gegen den abschlägigen Bescheid ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens. Berufen Sie sich auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts und das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof.
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„Als selbstständiger Berater im Hotel- und Gaststättengewerbe helfen mir die gut recherchierten Inhalte des Zukunftsletter, bei der Entwicklung von Unternehmen neue Impulse zu vermitteln. Die konkreten Beispiele im Zukunftsletter unterstützen mich beim Transfer der Ideen in meine Branche. Und die Themenvielfalt bietet ja wirklich für jeden Bereich etwas. Abgerundet wird das Ganze dann durch die ein bis zwei Schwerpunktthemen im Jahr. Ich bin seit fünf Jahren dabei und bin begeistert.“

Klaus HäckKlaus Häck, IfB Institut für Beratung im Gastgewerbe, Wuppertal


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Dr. Marion Steinbach
Dr. Marion Steinbach
Chefredakteurin von
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