veröffentlicht am 27.03.2008 unter Verkaufsmanagement
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Achtung Steuerfalle: Worauf Sie achten müssen, wenn Sie bei Betriebsschulungen Personen verköstigen, die keine Mitarbeiter sind

Achtung, wenn Sie im Rahmen von Betriebsschulungen Personen verköstigen, die nicht Ihre Mitarbeiter sind. Im zugrunde liegenden Fall, der vor wenigen Monaten den Bundesfinanzhof beschäftigte, geht es um eine Firma, die zum Vertrieb ihrer Produkte Fachberater und Handelsvertreter einsetzt.

Um diese zu schulen, setzt das Unternehmen auf ganztägige Schulungsveranstaltungen. Bei diesen Veranstaltungen werden die Teilnehmer auf Kosten des Unternehmens verköstigt.

Lesen Sie im folgenden Beitrag aus „Besser verkaufen” , wie der Bundesfinanzhof hier entschied, und was das Urteil in der Praxis bedeutet.

Sie dürfen Ihren Verkäuferinnen und Verkäufern im Innen- und Außendienst diese Kleidung steuer- und damit auch sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen, wenn die Überlassung der Kleidung vorrangig im betrieblichen Interesse liegt.

Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Mitarbeiter die Kleidung tragen sollen, um das Erscheinungsbild des Unternehmens zu verbessern, die Corporate Identity zu wahren und um von den Kunden als Mitarbeiter erkannt zu werden.

Nach dieser Entscheidung des BFH kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die zur Verfügung gestellte Kleidung ein Firmenlogo trägt und somit auch grundsätzlich in der Freizeit verwendbar ist.

„Besser verkaufen” -Tipp: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter nachweisbar an, während der Arbeitszeit oder bei Besuchsterminen die von Ihnen gestellte Arbeitskleidung zu tragen. Als „Besser verkaufen” -Abonnent können Sie sich ein Muster einer solchen Arbeitsanweisung kostenlos von der Produktwebseite herunterladen.
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