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Public Relations: Wie Sie beim Bloggen auf der (rechts)sicheren Seite bleiben (Teil 1)

veröffentlicht am 13.11.2008 unter PR - Öffentlichkeitsarbeit
In den letzten Monaten haben sich die Fälle gehäuft, in denen findige Anwälte Blogger wegen Verstößen gegen diverse Rechtsvorschriften abgemahnt haben.  PR Praxis zeigt Ihnen, wie Sie beim Bloggen auf der sicheren Seite bleiben und juristische Fallen umgehen.
Texte, die Sie verfassen, sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Dies gilt auch für Texte anderer Personen. Mit einer Ausnahme: Sehr kurze Texte fallen nicht unter den Urheberrechtsschutz. Allerdings ist es erlaubt, andere Texte zu „zitieren“. § 51 UrhG erlaubt Zitate bei geschützten Werken. Sollten Sie also aus einem urheberrechtsfähigen Blogbeitrag zitieren, dann bitte nur mit Angabe der Quelle. Die Wiedergabe in indirekter Rede darf nicht sinnentstellend sein. Daher: Zitieren Sie am besten wörtlich.

So zitieren Sie richtig in Ihrem Blog:


  1. Kopieren Sie eine Passage aus einem anderen Text.
  2. Erwähnen Sie den Urheber, um klarzustellen, dass es sich nicht um Ihren eigenen Text handelt.
  3. Setzen Sie den kopierten Text in einen eigenen Absatz.>
Hinweis
Im 'Web 2.0' ist das gegenseitige Zitieren üblich. Daher nutzen die meisten Blogs so genannte Creative- Commons-Lizenzen, CC-Lizenzen. Links finden Sie unter www.creativecommons.org

Die bekannteste ist die Lizenz mit dem sperrigen Namen 'Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung- Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Deutschland', NKkNW.

Nutzer eines solchen Blogs geben mit einer Lizenz automatisch ihre Texte oder Bilder frei



unter diesen Voraussetzungen:

  1. Sie dürfen die Texte frei nutzen, wenn Sie den Namen des Urhebers angeben.>
  2. Sie veröffentlichen Ihren Text selbst unter der gleichen Lizenz.
  3. Sie nutzen den Text nicht für kommerzielle Zwecke, wollen mit ihm also kein Geld verdienen. >
Bloggen Sie beruflich, sollten Sie andere Texte immer deutlich als 'Zitat' kennzeichnen. Sollten Sie irgendwelche Zweifel haben, treten Sie unbedingt - am besten schriftlich - mit dem Urheber in Kontakt. Andernfalls verzichten Sie besser auf den Fremdtext. Schnell können Sie sonst von Anwälten eine Rechnung über 2.000 € erhalten. Sie sollten aber gegebenenfalls hinterfragen, ob die Urheberrechtsverletzung so bedeutend war, um eine Zahlung in dieser Höhe zu rechtfertigen, bzw. feststellen, ob ein urheberrechtsschutzfähiges Werk vorlag.

Was bei der Verwendung von Blog-Fotos zu beachten ist, lesen Sie in Teil 2 dieses Beitrags.

Autor: Oliver Stirböck, www.spindoc.de

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