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Lesen Sie am 6. Dezember 2011 im Werbe- & PR-Profi:    
Geschenktipp

Sehr geehrte Damen und Herren,

haben Sie schon die Weihnachtsgeschenke für Ihre Geschäftspartner eingekauft?

Egal, ob Sie dies noch vor sich haben oder bereits bestens gewappnet sind: Wichtig ist, dass Sie die 35 € Regel beachten.

Pro Kalenderjahr und pro Person dürfen Sie an Geschäftspartner Geschenke im Höchstwert von 35 € überreichen. Überschreiten Sie diesen Betrag, können Sie das Geschenk nicht mehr als Betriebsausgabe geltend machen. Auch dem Beschenkten machen Sie dann keine Freude mehr. Er muss das Geschenk als geldwerten Vorteil versteuern.

Bei Geschenken an Geschäftspartner zahlt sich Großzügigkeit jedenfalls nicht aus.

Mit vorweihnachtlichen Grüßen

Ihr

Bernd Röthlingshöfer, Chefredakteur "Werbe- und PR-Profi"
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    Schleichwerbung auf Facebook

Die Airline EasyJet hatte eine vermeintlich gute Idee. Sie präsentierte den Schauspieler und Sänger Ross Antony auf ihrer Facebookseite als neuen Fan von EasyJet. In Wahrheit war die Idee gar nicht so gut. Denn schon die erste Kommentatorin fragte: „Fan oder Testimonial?“
Die sofortige Reaktion von EasyJet war ausweichend und falsch: „Die Freude von Ross Antony ist echt“, hieß es.

Da hätte das Unternehmen mal lieber länger nachgedacht. Denn für Verbraucher muss erkennbar sein, ob jemand die Produkte eines Unternehmens empfiehlt, weil er dafür bezahlt wird oder ob er dies aus nichtkommerziellem Interesse tut. (Wie das Unternehmen inzwischen einräumte, wird der Schauspieler mit Gratisflügen bezahlt).

Wer eine solche Kooperation verschweigt und den Lesern eine uneigennützige Empfehlung vorgaukelt, der riskiert eine Abmahnung durch Konkurrenten, Wettbewerbs- und Verbraucherzentralen. Ja, er riskiert sogar den Ausschluss durch Facebook selbst. Denn Schleichwerbung ist sowohl im Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 3 UWG) und Telemediengesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG), als auch durch die Facebook-Werberichtlinien verboten. Dort heisst es u.a.:

„Werbeanzeigen müssen das Unternehmen, das Produkt, die Dienstleistung bzw. die Marke, welche/s beworben wird, eindeutig darstellen und dürfen keine falschen, irreführenden, betrügerischen oder täuschenden Behauptungen enthalten...“

Bitte bedenken Sie bei Ihren Aktivitäten: Facebook-Seiten unterliegen den gleichen juristischen Anforderungen wie alle anderen Werbepublikationen Ihres Unternehmens.

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    Google Service: What do you Love?

Kennen Sie schon den neuen Suchservice von Google, namens „What do you Love“? Er ist so etwas wie eine Super-Such-Seite. Wer einen Suchbegriff eingibt, der bekommt sozusagen das gesamte Google Wissen zum Suchbegriff angezeigt: Webseiten, Videos, Bilder, Nachrichten, Buchvorschläge und vieles mehr. Die Zusammenstellung aller Medien auf einen Blick macht die Supersuche so interessant. Probieren Sie es doch aus, um nach sich selbst zu googeln. Oder um Branchenbegriffe oder Ihre Wettbewerber möglichst umfassend im Auge zu behalten.

Tipp: Insider-Wissen, das sich nirgendwo anders kaufen oder ergooglen lässt >> hier!
    Werbeerfolg wird nicht gemessen

Soeben erhalte ich eine Presseinformation über den "Werbereport Dienstleistungsgewerbe 2011/12" der die lokalen Marketingaktivitäten von lokalen Dienstleistern wie Handwerkern, Finanzberatern aber auch Ärzten in Deutschland untersucht.

Die gemeinsame Studie des Institut für Marketing und Kommunikation (imk) und der auf Mittelstandsmarketing spezialisierten Internetfirma WinLocal basiert auf der bundesweiten Befragung von 1.600 Betrieben sowie 1.000 Verbrauchern.

Sie kommt zu dem erschreckenden Ergebnis, dass Werbemaßnahmen offenbar von kleineren Unternehmen nur selten auf ihren Erfolg hin kontrolliert werden. Das gilt auch für den leicht zu kontrollierenden Part der Online-Werbung.

Hier ein paar Ergebnisse aus der Studie:
  • 27 % weiß eigenen Angaben zufolge gar nicht, dass die Messbarkeit bei Online-Werbung möglich ist
  • 71 % führen gar keine Erfolgskontrolle durch
  • nur 3 % lassen sich von dem von ihnen beauftragten Online-Vermarkter einen Report geben, der den Erfolg (oder Misserfolg) messbar nachweist

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Herzlichen Glückwunsch!

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