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Lesen Sie am 29. November 2011 im Werbe- & PR-Profi:    
Stolperfalle Recht

Sehr geehrte Damen und Herren,

verkaufen Sie online Waren oder Dienstleistungen? Dann müssen Sie nicht nur perfekte Lieferanten, eine brillante Website und erfolgreiche Werbung haben, Sie müssen sich auch um das Recht kümmern.
Dumm nur, dass Gesetzestexte oft Auslegungssache sind und die Abmahner schon bei kleinen und kleinsten Fehlern ihre Messer wetzen. Deshalb widme ich mich in diesem Newsletter gleich mit 2 Beiträgen dem leidigen Thema Impressumspflicht.

Gut, dass wir hier noch keine französischen Verhältnisse haben.

Denn dort kann ein fehlerhaftes Impressum einen sogar ins Gefängnis bringen.

Viel Gewinn beim Lesen und viel Erfolg wünscht Ihnen

Ihr

Bernd Röthlingshöfer, Chefredakteur "Werbe- und PR-Profi"
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    Haftstrafe für falsches Impressum?

Wer denkt, im EU-Raum könne man auf einheitlicher gesetzlicher Grundlage seinen Onlinehandel betreiben, der irrt sich gewaltig. Denn auch deutsche Händler, die Waren in Frankreich anbieten (das Gesetz nennt es sogar weit gefasster „einen Online-Kommunikationsservice” anbieten), müssen in ihre Website auch ein Impressum einfügen, das den französischen Anforderungen genügt.

Wenn nicht, fallen die Strafen drastischer aus als in Deutschland. Bei einem einzelnen Verstoß gegen die Impressumpflicht oder einem fehlerhaften Impressum, können Strafen von einem Jahr Haft und bis zu 75.000 € Geldstrafe verhängt werden. Die Androhung der Haftstrafe gilt aber nur für Einzelunternehmer. Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften werden zwar nicht mit Haft bedroht, ihre Geldstrafe kann allerdings bis zu 375.000 € betragen.

Darüber hinaus können die Shopbetreiber mit einem Berufsausübungsverbot von bis zu 5 Jahren verurteilt werden. Derartige Verstöße können in Frankreich von der Verbraucherschutzbehörde an die Gerichte weitergeleitet werden.

Anders als in Deutschland muss das rechtsgültige französische Impressum die folgenden Angaben enthalten:
  • Höhe des Kapitals (bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen)
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Internetproviders, der die Website hostet
  • Name, der für den Inhalt der Website verantwortlichen Person
Einfaches Übersetzen der deutschen Inhalte genügt also nicht. Bevor Sie Ihren Webshop oder Ihre Website auf andere Länder ausrichten, nehmen Sie sachkundige Rechtsberatung in Anspruch!
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    Checken Sie noch heute Ihre Social Media Profile! Impressumspflicht gilt auch für Facebook, Google+ und Twitter

Wer eine Seite oder ein Unternehmensprofil bei einem sozialen Netzwerk einrichtet, wird von den meist amerikanischen Anbietern nicht explizit auf die deutsche Impressumspflicht hingewiesen. Auch waren manche Unternehmen bislang leichtfertig der Meinung, dass die sozialen Netzwerke, die im Ausland gehostet werden, auch den dort geltenden Bestimmungen unterliegen. Dem ist allerdings nicht so.

Das Landgericht Aschaffenburg bestätigte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 19. August 2011, 2 HK O 54/11), dass die Pflicht zu einem vollständigen Impressum auch für eine Seite bei Facebook gelte. Das verwunsert nicht. Bereits vor Jahren wurde eine solche Impressumspflicht auch für Anbieter einer Autobörse festgestellt.

In dem zu verhandelnden Fall enthielt die Facebook-Seite nur Namen, Anschrift und Telefonnummer des werbenden Unternehmens. Die Angabe der Rechtsform und des juristischen Vertreters fehlten. Unter dem Menüpunkt "Info" hatte das Unternehmen seine Websiteadresse hinterlegt, auf der alle Angaben vollständig zur Verfügung standen. Nach Urteil des Gerichts genügte dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn das Impressum muss ohne langes Suchen auffindbar sein und ein Begriff wie "Info" reicht nicht aus, um als klarer Hinweis auf das Impressum zu gelten.

Fazit: Deutsche Richter akzeptieren die von Facebook standardmäßig vorgesehene Platzierung des Impressums unter dem Menüpunkt Info offenbar nicht. Am besten ist es, das Impressum auch bei Facebook unter dem Begriff "Impressum" in der seitlichen Navigation unterzubringen. So ist es auch von jeder Unterseite, etwa auch von der Pinwand aus, erkennbar und erreichbar.

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    Widget als Onlineshop: Ohne Investitionen ins Online-Verkaufen einsteigen

So ein- bis zweimal im Jahr entdecke ich eine Innovation oder ein neues Angebot, das mich so richtig begeistert. Jetzt ist es mal wieder so weit. Denn jetzt hat ein junges Unternehmen eine Verkaufslösung für kleine und kleinste Unternehmen entwickelt. Oder für alle die, die mit wenigen Produkten in das Online-Shopping einsteigen möchten.

Für diese Lösung braucht es keinen Shop, ja nicht mal eine eigene Website. Teure Investitionen fallen gar nicht an. Die Verkaufslösung, die das Stuttgarter Unternehmen Sellaround anbietet, besteht aus einem so genannten Widget. Ein Widget ist ein kleines Element, das sich auf jeder Website einbinden lässt – und sieht aus wie eine kleine Werbeanzeige. Es ist aber ein richtig funktionierender Onlineshop, für ein einziges Produkt eben.

Toll: Auch die Bezahlung ist gelöst. Das Sellaround Widget arbeitet mit Paypal zusammen. Mehr darüber lesen Sie in der Januarausgabe von WerbePraxis aktuell.
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