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| Lesen Sie am 8. November 2011 im Werbe- & PR-Profi: |
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Kasse machen
Sehr geehrte Damen und Herren,
war es das mit der Kostenlos-Kultur im Internet? Google verkündete letzte Woche eine erstaunliche Nachricht. Wer Google Maps auf seiner Website einbindet, muss zahlen. Die Regel gilt ab 2012 und nur für Websites mit sehr hohen Zugriffszahlen.
Demnach soll die Nutzung erst dann kostenpflichtig werden, wenn auf der Website mehr als 25.000 Kartenabrufe täglich erfolgen. In Rechnung gestellt werden dann zwischen 4 und 10 US-Dollar für jeweils 1.000 Abrufe.
Das bedeutet Entwarnung für die Mehrzahl der Unternehmen, die Google Maps z.B. als Anfahrtsplan auf ihrer Website eingebunden haben. Sie zahlen auch nächstes Jahr nichts.
Aber ob das so bleibt?
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Viel Gewinn beim Lesen und viel Erfolg wünscht Ihnen Ihr

Bernd Röthlingshöfer, Chefredakteur "Werbe- und PR-Profi
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Preiswert prozessieren: Gericht senkt Vertragsstrafen bei E-Mail-Werber
Nehmen wir mal an, ein Empfänger Ihres E-Mail-Newsletters fordert Sie auf, ihm keine weiteren E-Mails mehr zu senden. Sie verpflichten sich zur Unterlassung. Dann passiert es: Kaum, dass Sie die Unterlassungserklärung abgesandt haben, erreicht den Empfänger eine weitere Werbe-E-Mail.
Einen solchen Fall, hatte kürzlich das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln vom 1.6.2011, AZ. 6U4/11) zu verhandeln. Dort hatte ein Steuerberater dem Erhalt von Werbesendungen von einer Versicherung, bei der er Kunde war, widersprochen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wollte der Steuerberater zunächst eine Vertragsstrafe von den 1.000 € geltend machen. Das Gericht legte die Vertragsstrafe schließlich auf 500 € fest. Nach Ansicht der Richter sei mit diesem Betrag der entstandene immaterielle Schaden einer Belästigung abgegolten. Der Grad der
Belästigung sei nur gering, schließlich lasse sich die E-Mail mit einem einzigen Klick löschen. Zu guter Letzt: Das Gericht hielt auch einen Betrag von 500 € zur Abschreckung ausreichend, um die Versicherung von weiteren Werbe-E-Mails an den Steuerberater abzuhalten.
Das heisst: Akzeptieren Sie nicht jede Forderung eines Abmahners. Vor Gericht lassen sich unter Umständen geringere Strafgelder aushandeln. Allerdings müssen Sie die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten Ihren Gesamtkosten zurechnen.
Hier sind sie:
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Datenschutz: Richtig reagieren. Mit diesem Musterschreiben beantworten Sie die Fragen Ihrer Kunden
Das Bundesdatenschutzgesetz gibt jedem das Recht, der Werbung von Ihnen erhält, Auskunft von Ihnen zu verlangen, welche Daten Sie über ihn gespeichert haben. Außerdem hat er das Recht, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Die Auskunft muss schriftlich und kostenlos erfolgen.
Im Einzelnen haben die Umworbenen Anspruch auf Auskunft darüber:
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Welche Daten über sie gespeichert sind
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Woher die Daten stammen
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An welche Empfänger Sie diese Daten weitergegeben haben
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Welchen Zweck Sie mit der Datenspeicherung verfolgen
Ihr Antwortschreiben können Sie so aufbauen:
Betreff Datenspeicherung
Sehr geehrte(r) Frau/Herr,
nachstehend erhalten Sie Auskunft nach Paragraph 34 BDSG.
Wir haben derzeit folgende Daten über Sie gespeichert:
Herkunft der Daten:
Empfänger der Daten:
Zweck der Datenweitergabe an die genannten Empfänger:
Zweck der Datenspeicherung:
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben behilflich gewesen zu sein und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
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Kosten: 250 g z.B. Mix aus 125g Nicaragua Maragogype/ 125 g Äthiopien Yirgacheffe 6,55 Euro zzgl. 3,90 Porto und Verpackung |
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