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WERBE- & PR-PROFI
Ihr Scout für neue und erfolgserprobte Werbe- und PR-Ideen
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr „Sofort-mehr-Umsatz”-Aktions-Set steht hier zum Download bereit.
Dieses Set bekommen Sie jetzt GRATIS per PDF zum Herunterladen!

Lesen Sie am 8. November 2011 im Werbe- & PR-Profi:    
Kasse machen

Sehr geehrte Damen und Herren,

war es das mit der Kostenlos-Kultur im Internet? Google verkündete letzte Woche eine erstaunliche Nachricht. Wer Google Maps auf seiner Website einbindet, muss zahlen. Die Regel gilt ab 2012 und nur für Websites mit sehr hohen Zugriffszahlen.

Demnach soll die Nutzung erst dann kostenpflichtig werden, wenn auf der Website mehr als 25.000 Kartenabrufe täglich erfolgen. In Rechnung gestellt werden dann zwischen 4 und 10 US-Dollar für jeweils 1.000 Abrufe.

Das bedeutet Entwarnung für die Mehrzahl der Unternehmen, die Google Maps z.B. als Anfahrtsplan auf ihrer Website eingebunden haben. Sie zahlen auch nächstes Jahr nichts.

Aber ob das so bleibt?

Viel Gewinn beim Lesen und viel Erfolg wünscht Ihnen

Ihr

Bernd Röthlingshöfer, Chefredakteur "Werbe- und PR-Profi
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Ihr „Sofort-mehr-Umsatz”-Aktions-Set:

Diese Online- und Offline-Werbestrategien haben sich anderswo bereits bewährt. Und den Firmen in wenigen Wochen bis zu 1.000 neue Kunden und Interessenten beschert.

Wann machen SIE sie nach?

  • 12 Ideen für eine gute AdWords-Schlagzeile

  • Sie wollen Kunden per E-Mail zum Bestellen auffordern? Wie Sie Ihre E-Mail-Adresse dann keinesfalls nennen sollten!
  • Werbung ohne Google: Wie Sie mit Videos auf YouTube viel stärker wahrgenommen werden. Von den Kosten ganz zu schweigen: Oft sind das nur wenige Hundert Euro!
     
  • 11 Wunderwörter, die in jedem Werbebrief wirken
     
  • Sieht so die Website der Zukunft aus? Wie Sie die Begeisterung Ihrer Kunden als Reaktions-Beschleuniger für Ihre Werbung nutzen
     
  • Facebook-Fans in 6 Wochen: Mit diesem Kniff steigern Sie Ihre Bekanntheit und Ihre Kundenbasis dramatisch – in kürzester Zeit!
     
  • Brief oder E-Mail: Was bringt wann bessere Response-Quoten? Mit diesen 12 Kriterien fällt es Ihnen leicht!
     
  • 7 Anlässe für Werbebriefe, die die meisten Konkurrenten ungenutzt lassen … und Ihnen damit 100% Aufmerksamkeit bescheren können…
     
  • 10 Textfehler, die jeden Mailing-Erfolg kaputt machen
     
  • Wie Sie verhindern, als Spamversender geblockt zu werden
     
  • Lokale Google-Werbung: So erstellen Sie lokale Anzeigen … und verhindern Klicks, die nichts bringen

Dieses Set bekommen Sie jetzt GRATIS per PDF zum Herunterladen.
Es steht jedoch nur kurze Zeit zur Verfügung.

    Preiswert prozessieren: Gericht senkt Vertragsstrafen bei E-Mail-Werber

Nehmen wir mal an, ein Empfänger Ihres E-Mail-Newsletters fordert Sie auf, ihm keine weiteren E-Mails mehr zu senden. Sie verpflichten sich zur Unterlassung. Dann passiert es: Kaum, dass Sie die Unterlassungserklärung abgesandt haben, erreicht den Empfänger eine weitere Werbe-E-Mail.

Einen solchen Fall, hatte kürzlich das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln vom 1.6.2011, AZ. 6U4/11) zu verhandeln. Dort hatte ein Steuerberater dem Erhalt von Werbesendungen von einer Versicherung, bei der er Kunde war, widersprochen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wollte der Steuerberater zunächst eine Vertragsstrafe von den 1.000 € geltend machen. Das Gericht legte die Vertragsstrafe schließlich auf 500 € fest. Nach Ansicht der Richter sei mit diesem Betrag der entstandene immaterielle Schaden einer Belästigung abgegolten. Der Grad der Belästigung sei nur gering, schließlich lasse sich die E-Mail mit einem einzigen Klick löschen. Zu guter Letzt: Das Gericht hielt auch einen Betrag von 500 € zur Abschreckung ausreichend, um die Versicherung von weiteren Werbe-E-Mails an den Steuerberater abzuhalten.

Das heisst: Akzeptieren Sie nicht jede Forderung eines Abmahners. Vor Gericht lassen sich unter Umständen geringere Strafgelder aushandeln. Allerdings müssen Sie die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten Ihren Gesamtkosten zurechnen.

Hier sind sie:
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    Datenschutz: Richtig reagieren. Mit diesem Musterschreiben beantworten Sie die Fragen Ihrer Kunden

Das Bundesdatenschutzgesetz gibt jedem das Recht, der Werbung von Ihnen erhält, Auskunft von Ihnen zu verlangen, welche Daten Sie über ihn gespeichert haben. Außerdem hat er das Recht, die Löschung seiner Daten zu verlangen. Die Auskunft muss schriftlich und kostenlos erfolgen.

Im Einzelnen haben die Umworbenen Anspruch auf Auskunft darüber:
  1. Welche Daten über sie gespeichert sind
  2. Woher die Daten stammen
  3. An welche Empfänger Sie diese Daten weitergegeben haben
  4. Welchen Zweck Sie mit der Datenspeicherung verfolgen
Ihr Antwortschreiben können Sie so aufbauen:

Betreff Datenspeicherung

Sehr geehrte(r) Frau/Herr,

nachstehend erhalten Sie Auskunft nach Paragraph 34 BDSG.

Wir haben derzeit folgende Daten über Sie gespeichert:
Herkunft der Daten:
Empfänger der Daten:
Zweck der Datenweitergabe an die genannten Empfänger:
Zweck der Datenspeicherung:

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben behilflich gewesen zu sein und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Einmalige Aktion!
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    Weihnachtsgeschenk-Tipp: Ihr eigener Kaffeemix

Suchen Sie ein Weihnachtsgeschenk, das speziell für einen einzelnen Kunden gefertigt werden soll? Keine Massenauflage, sondern ein Einzelstück, so individuell wie möglich? Dann wäre vielleicht Kaffee, Deutschlands beliebtester Muntermacher, was für Sie.

Auf der Website sonntagmorgen.com können Sie eine individuelle Kaffeemischung in Auftrag geben: Mischen Sie Ihren Kaffee aus 9 reinen Ländersorten und durch den Zusatz von Aromen. Geben Sie dem Kaffee Ihren eigenen Namen und fertig ist das höchst individuelle Geschenk. 1.716 Kombinationen sind derzeit möglich.

Kosten: 250 g  z.B. Mix aus 125g Nicaragua Maragogype/ 125 g Äthiopien Yirgacheffe  6,55 Euro zzgl. 3,90 Porto und Verpackung
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Sehr geehrte Damen und Herren,
stellen Sie als PR-Verantwortlicher Ihr Unternehmen in der Öffentlichkeit optimal dar. Dabei hilft Ihnen ab sofort DAS wichtigste Praxis-Werkzeug in 2012! Überzeugen Sie sich selbst >> hier!

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