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Lesen Sie heute in Verkauf & Vertrieb inside
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Jeder 4. denkt an Jobwechsel
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben ein tolles Verkaufsteam. Motiviert, leistungsstark und mit einem hervorragenden Fachwissen. Stellen Sie sich nun einfach einmal vor, jeder Vierte aus Ihrem Team würde kündigen und zum Mitbewerber gehen. Keine angenehme Vorstellung!
Doch eine aktuelle Umfrage des Meinungsforschungsinstituts TNS Emnid zeigt, dass die Gefahr des "Personalschwunds" nicht an den Haaren herbeigezogen ist: Jeder vierte Deutsche (26 %) gab an, dass er den Arbeitsplatz wechseln würde, wenn ihm dadurch keine Nachteile entstehen.
Besonders die Altersgruppe der 30- bis 39-Jährigen zeigt sich wechselfreudig: fast die Hälfte (42 %) würden unter diesen Umständen mit einem neuen Job liebäugeln.
Ein gutes Arbeitsklima und Respekt für Leistung können dazu beitragen, Mitarbeiter zu halten. Doch auch ein zeitgemäßes Vergütungssystem nimmt eine zentrale Rolle ein. Tipps, wie Sie überprüfen, ob Ihr Vergütungssystem noch "up to date" und dazu geeignet ist, Mitarbeiter zu motivieren und zu halten, lesen Sie in dieser Ausgabe.
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Beste Grüße sendet Ihnen Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Verkauf & Vertrieb inside"
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Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird nun leichter
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem neuen Urteil tief in die Spielregeln bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen eingegriffen – und eröffnet Ihnen in Verkauf und Vertrieb damit vollkommen neue Möglichkeiten!
Denn jetzt können Sie auch schon früher einmal bei Ihnen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sachgrundlos befristet einstellen. Die alte Regel sachgrundlose Befristung nur, wenn der Arbeitnehmer noch nie in Ihrem Unternehmen beschäftigt war gibt es ab sofort nicht mehr.
Wenn Sie einen Mitarbeiter in Verkauf und Vertrieb nur befristet beschäftigen möchten, gibt es hierfür zwei Möglichkeiten:
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Entweder, Sie beschäftigen die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer für maximal 2 Jahre mit einer sachgrundlosen Befristung, das heißt, eine Begründung für die Befristung geben Sie nicht an. Oder:
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Sie beschäftigen die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer mit einem mit Sachgrund befristeten Vertrag. Zum Beispiel für ein bestimmtes Projekt, als Elternzeitvertretung usw.
Bei den sachgrundlosen Befristungen gab es bislang eine besondere Hürde: Sachgrundlos befristet einstellen durften Sie bislang nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nie in Ihrem Unternehmen gearbeitet haben. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).
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Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig.
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Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt das aber nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Praxis nun grundlegend auf den Kopf gestellt: Eine sachgrundlose Befristung bis zu 2 Jahren ist nun möglich, wenn eine frühere Beschäftigung der Beschäftigten oder des Beschäftigten im Unternehmen mehr als 3 Jahre zurückliegt. Die Richter am Bundesarbeitsgericht argumentieren, dass es der Gesetzgeber mit dieser Regelung in § 14 TzBfG
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Ihnen als Arbeitgeber ermöglichen möchte, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen reagieren zu können, und
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gleichzeitig mit dieser Regelung für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen möchte. Demnach kann – bei verfassungskonformer Auslegung des § 14 TzBfG – eine Zuvor-Beschäftigung nicht vorliegen, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt (BAG, Urteil vom 6. April 2011, 7 AZR 716/09).
Das bedeutet im Klartext: Sie können einen Mitarbeiter auch dann in Verkauf und Vertrieb wieder sachgrundlos befristet einstellen, wenn seine letzte Beschäftigung bei Ihnen mehr als 3 Jahre zurückliegt. Sie können damit also auch ehemalige Beschäftigte wieder per sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag zurück ins Boot holen!
Nicht vergessen: Sie müssen die Befristung vor Beschäftigungsbeginn IMMER SCHRIFTLICH vereinbaren – mit Ihrer Unterschrift und der des Mitarbeiters. Und: Sie brauchen die 2 Jahre bei einer sachgrundlosen Befristung auch weiterhin nicht von Anfang an voll auszuschöpfen. Das sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis darf zwar maximal 2 Jahre dauern. Aber innerhalb dieses Zeitraums sind bis zu 3 Vertragsverlängerungen möglich.
Beispiel: Sie stellen Herrn Rolf zum ersten Mal ein, und zwar befristet vom 1.10.2011 bis zum 31.3.2012. Da Sie ihn doch länger benötigen, verlängern Sie den Vertrag zunächst bis 30.9.2012, dann noch ein zweites Mal bis zum 31.3.2013 und schließlich ein drittes Mal bis zum 30.9.2013. Eine weitere Befristung ohne Sachgrund ist dann nicht mehr möglich. Das gilt auch, wenn Sie etwa bei der dritten Verlängerung nur eine Laufzeit bis 31.7.2013 vereinbaren.
Tipp: Tarifverträge können die Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen anders regeln. Diese Regelungen dürfen Sie im Geltungsbereich eines Tarifvertrags auch als nicht tarifgebundener Arbeitgeber übernehmen (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Mehr Tipps rund ums Arbeitsrecht lesen Sie in VerkaufsManagement aktuell. |
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Wie Sie Ihren Kunden helfen, ins Green Business einzusteigen
Für Zulieferer gibt es künftig eine lohnende Quelle von Differenzierung: Helfen Sie Ihren Kunden, das Sortiment grüner zu machen, den CO2-Fußabdruck von Produktion und Produkten zu verbessern. Jeder Zulieferer genießt einen natürlichen Startvorteil:
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Radikal neue grüne Konzepte kann der Zulieferer auf seinem Spezialgebiet viel besser andenken und vorantreiben als der Großkonzern als Kunde.
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Große Endprodukte-Hersteller müssen sich zwangsläufig am Durchschnittsgeschmack orientieren, wenn sie Reichweite im Markt erzielen wollen. Für einen Zulieferer hingegen ist es leichter, die Position des radikalen grünen Erneuerers zu beziehen.
6 Tipps von Günter Stein, Chefredakteur VerkaufsManagement aktuell:
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Nutzen Sie das Interesse an grünen Produkten. Innovieren Sie gezielt in diese Richtung.
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Begleiten Sie das grüne Sortiment mit PR-Maßnahmen in Ihrer Zielgruppe. Setzen Sie auf spezifische grüne Kommunikations-Kampagnen.
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Verankern Sie das neue Angebot mit einer speziell geschaffenen Marke (oder Untermarke).
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Nutzen Sie die Marktführerschaft, um den grünen Standard am Markt durchzusetzen.
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Erbringen Sie zeitlich begrenzte Zusatz-Dienstleistungen, um die Kaufbereitschaft für grüne Sortimente beim Kunden zu erhöhen.
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Machen Sie Grün einfach: Bieten Sie dem Kunden problemloses One-Stop-Shopping.
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Wie Sie Ihre Preise gegen das Dumping im Internet verteidigen
Von Sandra Bierstedt, Expertin bei How2Marketing, dem innovativen Fachportal für Verkauf und Marketing:
Heute kann jeder Kunde jederzeit im Netz den günstigsten Preis für eine Leistung oder ein Produkt herausfinden. Für Sie als Unternehmer ist das ein Nachteil: Sie werden mit immer neuen Super-Billig-Angeboten der Konkurrenz konfrontiert.
Zudem laufen Sie Gefahr, dass eigene Rabatte (etwa für auslaufende Artikel) ihre Preise unterminieren, wenn die Nachricht davon im Netz die Runde macht. Dennoch sollten Sie sich nicht geschlagen geben. Ich stelle Ihnen hier wirksame Gegenmaßnahmen vor, mit denen Sie die Preise halten können – trotz Transparenz.
5 Schritte für Ihre wirksamen Gegenmaßnahmen:
1. Sorgen Sie dafür, dass Sie von Schnäppchenjägern nicht ausgebeutet werden
Wenn Rabattverkäufe nötig sind, tun Sie es möglichst über das Netz und für eine begrenzte Zielgruppe, etwa registrierte Nutzer von für Sie interessanten Seiten.
Tipp: Sorgen Sie dafür, dass jede Codenummer, die Sie für die Nutzung eines Sonderangebots ausgeben, nur ein- oder zweimal genutzt werden kann.
2. Bauen Sie eine Alleinstellung auf
Reichern Sie Ihr Produkt mit Nutzen an, den Wettbewerber nicht bieten, oder kombinieren Sie es mit sinnvollem Service. Mit jeder Art von Bündelung entziehen Sie sich dem direkten Vergleich!
3. Bieten Sie überschüssige Ware nicht zum Schleuderpreis an
Das untergräbt Ihre Preisposition. Übermengen, die aus dem Handel auf den Markt kommen, sollten Sie zurückkaufen. Das kostet Sie weniger als eine dauerhafte Preissenkung infolge der Discountangebote. Außerdem können Sie die Überschussware in Märkte schleusen, die von Ihren bisherigen Kunden abgeschottet sind.
4. Bieten Sie Rabatte über Kanäle, die Ihre Marke nicht offenlegen
Suchen Sie für unverkaufte Produkte Absatzkanäle, die die Marke bei der Andienung nicht nennen und/oder die Markenlabel vom Produkt entfernen. Auf diese Weise halten Sie Preiskonkurrenz durch eigene Rabatte von Ihrem Angebot fern.
5. Informieren Sie sich über die Tricks der Käufer.
Auf Webseiten wie www.betterbidding.com (Englisch) geben sich Kunden gegenseitig Tipps. Sie zeigen, mit welchen Tricks man in Auktionen und Reverse Auctions zu besseren Preisen gelangt. Dieses Wissen können Sie nutzen, um Ihre Preise zu verteidigen!
Preise erfolgreich durchsetzen, bei Verhandlungen punkten oder die Abschlussquote erhöhen - viele Tipps rund um Vertrieb und Verkauf lesen Sie auf How2Marketing. |
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Know-how-Bibliothek: Vergütung und Motivation
Qualifzierte und motivierte Mitarbeiter in Verkauf und Vertrieb sorgen dafür, dass es mit einem Unternehmen vorangeht. Gerade in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwungs kann es fatale Folgen haben, wenn sich Verkaufstalente verabschieden, um zur Konkurrenz zu gehen. Motivation und clevere Vergütungsmodelle können dazu beitragen, dies zu verhindern:
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141 Erfolgs-Tipps, mit denen Sie die gefährlichsten Klippen auf Ihrem Weg
zu mehr Verkaufserfolg sicher umschiffen
Sehr geehrte Damen und Herren,
geht es der Wirtschaft gut, dann ist Verkaufen ein
Kinderspiel. Doch in schwierigen Zeiten wie diesen
kämpfen die Einkäufer um jeden Cent und verlangen
immer weiter gehende Zugeständnisse von Ihnen.
Ihr Spielraum ist jedoch gering, denn auch Sie
müssen Ihre ehrgeizigen Vertriebsziele erreichen...
Haben Sie auch das Gefühl, dass Sie schon
lange hart an der Grenze arbeiten?

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Dieser Newsletter wird gesponsert von: Praxishandbuch Verkauf & Vertrieb
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