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Lesen Sie am 15. März 2011 im Werbe- & PR-Profi:
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Schutz Ihres Eigentums
Liebe Leserin, lieber Leser,
sind wir ein Volk von Text- und Bilderdieben? Die jüngste Copy-and-Paste-Affäre zeigte zumindest: Das Unrechtsbewusstsein ist nicht besonders ausgeprägt.
Wer Inspiration für seine Texte braucht oder wem ein stimmungsvolles Bild fehlt, der kann heute einfach mal Google anwerfen. Ausschneiden und Kopieren geht doch so einfach. Und deshalb sind auch so viele Unternehmen davon betroffen.
Gerade weil es den Dieben zu leicht gemacht wird, sollten Sie die Hürden höher setzen. Wir zeigen Ihnen heute, wie Sie Ihre Bilder schützen können, bevor Sie sie online stellen.
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Viel Gewinn beim Lesen und viel Erfolg wünscht Ihnen Ihr

Bernd Röthlingshöfer, Chefredakteur "Werbe- und PR-Profi"
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Newsletter ohne Einwilligung versenden?
Sehr häufig sind Unternehmen im Zweifel, welchen Personengruppen sie Newsletter oder Werbe-E-Mails auch ohne deren Einwilligung zusenden dürfen. Viele glauben: An bestehende Kunden darf man auch ohne deren Einwilligung Werbe-E-Mails versenden. Damit haben diese Unternehmer zwar grundsätzlich Recht, jedoch es gilt ein großes: Ja, aber.
Der Gesetzgeber hat zwar in § 7 Abs. 3 UWG Unzumutbare Belästigungen eine Ausnahmevorschrift formuliert für Fälle, in denen der Newsletter an Bestandskunden versendet werden soll. Die Regelungen des Paragraphen sind aber der in Praxis für die meisten Unternehmen nicht umzusetzen. Dort heisst es:
Eine Werbung darf auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung per E-Mail versandt werden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
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der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
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der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
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der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Als besonders schwierig erweist sich die Erfüllung der zweiten Voraussetzung. Denn dort heisst es, die Werbung müsse für eigene ähnliche Waren erfolgen. Was aber ist ähnlich? Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht in einem Urteil sehr eng ausgelegt (Urteil vom 21.04.2010, AZ: 2U88/10):
Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; gegebenenfalls ist es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben.
Das heisst: hat der Kunde eine Kaffeemaschine bestellt und sind die Kundendaten so zu ihnen gelangt, so dürfen Sie ihm ohne Einwilligung Werbung über Kaffeemaschinen zusenden. Ob jedoch Kaffeefilter, Kaffeebohnen oder Kaffeetassen noch zu den ähnlichen Produkten gehören, kann schon zum Streitfall werden. Als Unternehmer müssten Sie also nun für jeden Kunden, der ihnen keine Einwilligung zum Versand von E-Mails erteilt hat, feststellen, welche Produkte er bei Ihnen bestellt hat.
Meine Empfehlung: Es gibt zwar Möglichkeiten, E-Mails oder Newsletter unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung der Empfänger zu versenden. Die Hürden dafür sind jedoch sehr hoch. Die Durchführung in der Praxis ist den meisten Unternehmen unmöglich. Deshalb sollten Sie von der Ausnahmeregel lieber keinen Gebrauch machen. |
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Kampf gegen Bilderklau: Bilder schützen durch die IPTC-Daten
Gegen Bilderklau kann und muss man sich schützen. Gerade Onlineshops erleben es häufig, dass ihre Bilder geklaut und von zwielichtigen Wettbewerbern verwendet werden. Ärgerlich, denn gutes Bildmaterial ist teuer und macht einen großen Wettbewerbsvorteil aus.
Professionelle Fotografen schützen seit vielen Jahren weltweit ihre Bilder. Eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen ist es, Daten zu dem Bild zu erfassen, die mit jeder digitalen Weitergabe des Bildes mit verbreitet werden. Diese zusätzlichen Informationen, die der Fotograf in einem Bild hinterlegen kann, sind die so genannten IPTC-Daten. Sie verweisen darauf, wer Inhaber der Bildrechte ist und was bei einer Veröffentlichung beachtet werden muss.
Kurz erklärt: IPTC steht für die britische Institution International Press Telecommunications Council, die einen weltweiten Standard für die Beschreibungen, Verschlagwortungen und Urheberangaben von Digitalfotos festgelegt hat. IPTC-Daten werden z. B. auch von Bildagenturen dazu verwendet, um Fotos mit Informationen zu versehen. So wird Missbrauch vorgebeugt. Denn die IPTC-Daten halten wichtige Informationen über denjenigen fest, der die Rechte am Bild hat.
Wie hinterlegen Sie Ihre Bilder mit IPTC-Daten?
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Professionelle Fotografen haben es einfach. Sie verwenden meist die Software Photoshop zur Bildbearbeitung und können dort die Daten zur Bildbeschreibung eingeben.
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Sollten Sie das Bildmaterial Ihres Unternehmens in einer Bilddatenbank verwalten, haben Sie es ebenfalls leicht. Denn die meisten Bildbearbeitungsprogramme ermöglichen es ebenfalls, diese Standarddaten zur Bildbeschreibung zu erfassen.
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Sollten Sie weder Photoshop noch eine Bilddatenbank einsetzen, können Sie Ihre Bilder trotzdem schützen. Es gibt auch kostenlose Bildbearbeitungsprogramme, wie zum Beispiel IrfanView. Sie ermöglichen es Ihnen ebenfalls, Ihr Bild auf diese Weise zu beschreiben. (Im Internet downloaden unter: http://www.irfanview.de/)
Fazit: Wer seine Bilder schützt, setzt die Hürde für den Bilderklau um einiges höher. Auch das Auffinden von geklautem Bildmaterial, zum Beispiel über die Webrecherche wird dadurch erleichtert. Quelle: WerbePraxis aktuell |
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Die letzte Hürde vor dem Start: Sprach-Check für Ihr Mailing
Ein Mailing ist ein Konzentrat: Auf kleinstem Raum entfalten Sie hier Ihr Angebot an einen potentiellen Käufer. Daher muss jeder Satz stimmen – vom Betreff bis zum PS. Unterziehen Sie jedes Mailing, bevor Sie es versenden noch mal einem Sprach-Check. Denn was nicht gut lesbar ist, ist auch nicht verständlich.
Machen Sie den Sprach-Check für Ihr Mailing:
Vermeiden Sie
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Schachtelsätze,
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Fachbegriffe und Fremdwörter,
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reißerische Darstellungen,
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Behördensprache,
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Worthülsen und Floskeln,
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Eigenlob,
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die Anhäufung von Superlativen. Quelle: PR Praxis
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