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Lesen Sie am 8. Februar 2011 im Werbe- & PR-Profi:
Viraler Schnellschuss

Liebe Leserin, lieber Leser,

"WikiLeaks, Butterfly doesn`t" – auf deutsch „Wiki ist undicht, Butterfly nicht”. Das ist die Headline eines Werbeplakates für eine offenbar recht saugfähige Slipeinlage namens Butterfly. Das möglicherweise etwas geschmacklose Motiv geistert seit Wochen durch zahlreiche Blogs rund um die Welt. (Bitte googeln Sie nach WikiLeaks + Butterfly")

Angeblich ist das Werbeplakat mit dem trockenen Humor im Libanon oder in Pakistan geschaltet worden. Ausgerechnet! Das mag glauben, wer will. Viel wahrscheinlicher ist, dass es irgendwo am PC montiert und mit dieser kleinen Legende in die Welt entlassen wurde.

Man mag von dem Motiv halten, was man will. Aber schnell und clever waren sie die Werber der Slipeinlage. Und manche Chancen bieten sich eben nur dem Schnellsten.

Viel Gewinn beim Lesen und viel Erfolg wünscht Ihnen

Ihr

Bernd Röthlingshöfer, Chefredakteur "Werbe- und PR-Profi"
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Die 10 wichtigsten Suchmaschinen Deutschlands

Das Marktforschungsunternehmen Nielsen Net View untersucht regelmäßig, wie viele Nutzer die einzelnen Suchmaschinen auf sich vereinen können und ermittelt, wie viel Zeit jede Person im Durchschnitt dort monatlich verbringt. Die jüngsten Zahlen vom Dezember 2010 beweisen nach wie vor, wie dominant der Platzhirsch Google in Deutschland ist.

Mit über 37 Millionen Besuchern hat die amerikanische Suchmaschine die Nase ganz weit vorn. Erstaunlich ist, dass Google Bildersuche bereits den zweiten Platz belegt. Immerhin verzeichnet die spezielle Suche nach Bildern schon 15 Millionen Besucher monatlich. Und auch die Google Produktsuche bringt es nun schon bereits auf nahezu 5 Millionen Besucher.

Die Top 10 der Suchmaschinen in Deutschland
  • Platz 1. Google Suche 37 389 000 Besucher
  • Platz 2. Google Bilder Suche 15 152 000 Besucher
  • Platz 3. T-Online Suche 7 990 000 Besucher
  • Platz 4. Ask.com 6 378 000 Besucher
  • Platz 5. Google Produktsuche 4 990 000 Besucher
  • Platz 6. Bing Websuche 4 479 000 Besucher
  • Platz 7. Yahoo! Suche 3 499 000 Besucher
  • Platz 8. WEB.DE 2 841 000 Besucher
  • Platz 9. AOL Suche 1 188 000 Besucher
  • Platz 10. Duckload 1 038 000 Besucher
Natürlich ist es wünschenswert, in jeder Suchmaschine gut vertreten zu sein. Aber bei kleinen Unternehmen sind Zeit und Geld meist knapp. Da ist es sinnvoller auszuwählen, worauf man seine Werbebemühungen konzentriert.

Das Suchmaschinenranking zeigt vor allem eines: Kleine Unternehmen können sich getrost darauf konzentrieren, bei Google gut vertreten zu sein und die Suchmaschinenoptimierung bei anderen Suchmaschinen vernachlässigen. Mein Tipp: Setzen Sie verstärkt darauf, in der Google Bildersuche vertreten zu sein. Sie wird immer wichtiger.

Quelle: Nielsen, NetView, Germany, Daten von Dezember 2010
Linkhaftung: Was Sie beim Setzen von Links wissen müssen

„Wir sind für die Inhalte von uns verlinkter Websites nicht verantwortlich!” Oder „Wir machen uns die Inhalte verlinkter Websites nicht zu eigen” oder: „Wir distanzieren  uns vom Inhalt verlinkter Websites”. So oder so ähnlich formulieren viele Websitebetreiber den so genannten Disclaimer also einen Haftungsausschluss, für die von ihnen verlinkten Webseiten.

Schöne Idee. Funktioniert leider nicht. Denn ein pauschales „Ich verlinke fleißig Webseiten, hafte aber für gar nichts” hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ja, das Formulieren eines Disclaimer/Haftungsausschlusses kann sogar das Gegenteil bewirken.

Websitebetreiber sind vor dem Setzen eines Links verpflichtet, den Inhalt der verlinkten Seiten genau zu prüfen. Wer sich jedoch vom Inhalt aller verlinkten Seiten pauschal distanzieren will, der beweist gerade, dass er keine Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Mit einem solchen Disclaimer riskiert man unter Umständen auch eine Abmahnung.

Für was Sie haften können und wieso das Risiko gar nicht so groß ist

Zum Beispiel Pornographische Inhalte
Auf der von Ihnen verlinkten Website sind pornographische Inhalte. Dann können Sie sich durch eine Verlinkung strafbar machen. Allerdings nur dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Verlinkung die pornographischen Inhalte gekannt haben. Die Einschränkung ist doch sinnvoll, denn oftmals werden normale Websites von Pornoanbietern gekapert und von einen Tag auf den anderen mit pornographischen Inhalten gefüllt. Auch gut gehende Domänennamen werden schon mal von diesen Anbietern gekauft und für ihre Zwecke genutzt.

Zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Werke
Auf der von Ihnen verlinkten Website sind urheberrechtlich geschützte Werke. Durch das Setzen eines Links würden Sie also diese geschützten Werke zugänglich machen und zu ihrer ungewollten Verbreitung beitragen. Dennoch können Sie nicht so einfach haftbar gemacht werden.

Denn der Betreiber der verlinken Website muss selbst für den Schutz seiner Werke sorgen. Sind diese öffentlich zugänglich, etwa weil er keinen Passwortschutz eingerichtet hat, dürfen Sie auch einen Link setzen. Haftbar sind Sie nur dann, wenn Sie einen Link setzen, der den Passwortschutz umgeht.

Zum Beispiel Phishing-Websites und andere strafbare Inhalte
Für das Setzen von Links auf derartige Inhalte können Sie haftbar gemacht werden. Aber auch nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Linksetzung die strafbaren Inhalte vorhanden waren.

Was Sie beim Link setzen beachten müssen
  • Prüfen Sie die von Ihnen verlinkten Inhalte. Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie sich haftbar machen, nehmen Sie von einer Verlinkung Abstand. Zu Ihrem Schutz können Sie durch einen Screenshot und das Festhalten des Zeitpunkts der Verlinkung ein mögliches Beweismittel sichern.
  • Verzichten Sie ? wenn möglich ? auf so genannte Deep Links. In Einzelfällen kann es rechtliche Konsequenzen haben, wenn Sie die Startseite eines Anbieters umgehen und einen direkten Link auf eine bestimmte Unterseite setzen. Dazu gibt es ein Urteil des BGH, dass in einem konkreten Einzelfall (die Verlinkung von Stadtplänen) als strafbar festgestellt hat.
Wozu Sie nicht verpflichtet sind
Wenn Sie eine andere Website verlinken, sind Sie nicht verpflichtet, ständig zu überprüfen, ob sich dort fragwürdige Inhalte befinden. Eine strafbare Beihilfehandlung ist nur dann gegeben, wenn der Link in Kenntnis des strafbewehrten Inhalts bewusst und gewollt aufrechterhalten wird. AG Berlin Tiergarten, Urteil vom 30. Juni 1997 (Az. 260DS 857/96).

Wann Sie sofort reagieren müssen
Erhalten Sie Kenntnis von zivilrechtlich oder strafrechtlich fragwürdigen Inhalten der von Ihnen verlinkten Websites, etwa weil Sie darauf hingewiesen werden, dann müssen Sie aktiv werden. Entfernen Sie die Versenkung umgehend von Ihrer Seite.

Fazit: Die Haftungsfreistellungsklauseln (Disclaimer) auf Ihrer Webseite oder auch in E-Mails sind unnütz. Weder können Sie pauschal für die Inhalte fremder Websites haften, noch können Sie sich pauschal aus jeglicher Haftung befreien. Quelle: WerbePraxis aktuell
Der Google Streetview Fahrplan

Ab März fahren die Google Kameraautos wieder durch zahlreiche Städte und Landkreise Deutschlands. Die Fahrten dienen der Ergänzung, Aktualisierung und der Fehlerkorrektur. Verwendet wird das neue Bildmaterial dann für die Navigation. Nicht nur das Google Navigationssystem, sondern auch andere Anbieter nutzen dieses Material.

Wenn Sie Ihre Niederlassung für diese Nachaufnahmen herausputzen wollen: Hier finden Sie den Fahrplan von März bis Mai. Den genauen Tagesfahrplan rückt Google leider nicht heraus.
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Umsatz ver-5-facht bei 40,00 € Kosten: Können Sie es sich leisten, auf diese Werbe-Ideen zu verzichten? >> Hier mehr!
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