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Lesen Sie in dieser Ausgabe von Verkauf & Vertrieb inside
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Sicher durch die Weihnachtsfeier
Liebe Leserin, lieber Leser,
in dieser Woche beginnen viele Weihnachtsmärkte, ein untrügliches Zeichen dafür, dass nun die "heiße Phase" des Weihnachtsgeschäfts beginnt. In vielen Unternehmen nutzt man diese Zeit dazu, den Mitarbeitern mit einer festlichen Betriebsfeier "Danke" für das Engagement und die Leistungen, die sie 2010 erbracht haben, zu sagen.
So schön dieser Anlass auch ist - es gibt eine Menge Fettnäpfchen, die sich hier auftun. Was tun, wenn Verkäufer Schmidt beispielsweise einen Glühwein zu viel getrunken hat und nun lautstark kundtut, was er wirklich von seinem Kollegen Meier hält?
Welche steuerrechtlichen Anforderungen müssen erfüllt werden, um die Feier auch wirklich absetzen zu können? Antworten auf diese und weitere Fragen rund um Ihre Weihnachtsfeier geben Ihnen meine Kollegen von VerkaufsManagement aktuell heute im zweiten Beitrag.
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Beste Grüße aus dem Rheinland Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Verkauf & Vertrieb inside"
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Quick-Tipp: Mit 5 Fragen die Abschlussquote erhöhen
Es ist gar nicht so schwer, ein verbindliches Ja des Kunden zu erhalten. Voraussetzung: Sie haben Ihre "Hausaufgaben" gemacht und das Verkaufsgespräch gut vorbereitet. Meine Kollegen von VerkaufsManagement aktuell haben 5 Fragen zusammengestellt, die Sie und Ihr Team dabei unterstützen:
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Was braucht der Kunde wirklich?
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Wer entscheidet den Auftrag tatsächlich?
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Nach welchen Kriterien wird entschieden?
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Welche Leistung passt genau zu den Wünschen des Kunden?
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Welche Erfahrungen hat er zuvor mit einem anderen Dienstleister gemacht – und warum sucht er einen neuen?
Wenn es nicht klappt, bleibt Ihnen übrigens immer noch die Frage nach dem "Warum". Und: Wird der Preis genannt, sollten Sie unbedingt hinterherschieben, ob dies der einzige Grund ist, warum der Kunde nicht zugeschlagen hat.
Oftmals ist der Preis nämlich ein Vorwand und der Kunde rückt dann mit den wahren Gründen heraus. Danach haben Sie wieder die Chance, weitere Einwände auszuräumen. Wie Sie die "5A-Methode" dabei unterstützt, lesen Sie hier ...
Mehr Tipps, wie Sie 2011 Ihre Abschlussquote erhöhen, lesen Sie in VerkaufsManagement aktuell. |
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Weihnachtsfeier mit Ihren Vertriebsmitarbeitern: 5 wichtige Rechtsaspekte
In vielen Unternehmen ist die jährliche Weihnachtsfeier eines der Highlights des Jahres. 5 Rechtsaspekte, die es dabei zu beachten gilt:
1. Gibt es für Ihre Mitarbeiter eine Teilnahmepflicht an der Weihnachtsfeier?
Wenn Sie die Weihnachtsfeier für Ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit veranstalten, also Beginn und Ende in die reguläre Arbeitszeit fallen, bedeutet dies, dass derjenige, der nicht mitfeiern möchte, seine normale arbeitsvertragliche Verpflichtung erfüllen muss, sprich: zu arbeiten hat.
Ist das aufgrund der abwesenden Kollegen nicht möglich – und kann dem Mitarbeiter auch keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden –, darf er nach Hause gehen. Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, besteht keine Anwesenheitspflicht.
Achtung: Zwar besteht keine Teilnahmepflicht für Mitarbeiter, jedoch ein Teilnahmerecht. Das heißt: Sie dürfen keinen Mitarbeiter willkürlich von der Feier ausschließen. Das verbietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
2. Welche arbeitsvertraglichen Pflichten hat der Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier?
Trotz der Feier gelten für jeden Mitarbeiter arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Wer Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt oder belästigt, riskiert damit eine verhaltensbedingte, in schweren Fällen sogar die fristlose Kündigung.
3. Welchen Betrag dürfen Sie pro Mitarbeiter steuerfrei ausgeben?
Unternehmen können die Kosten ihrer Betriebsfeier nur dann von der Steuer abziehen, wenn sie 3 zentrale Bedingungen einhalten, sonst zählen die gesamten Zuwendungen zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Bedingungen lauten:
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Mitarbeiter zählen: Eine Veranstaltung gilt nur dann als abzugsfähige Betriebsfeier, wenn alle Mitarbeiter eingeladen werden. Eine Weihnachtsfeier, die nur für einen beschränkten Kreis der Mitarbeiter von Interesse ist – z. B. nur für die Mitarbeiter der Vertriebsabteilung –, kann dann eine abzugsfähige Betriebsveranstaltung sein, wenn die Begrenzung des Teilnehmerkreises keine Bevorzugung bestimmter Mitarbeiter ist.
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Nur 2 Veranstaltungen: Die Finanzbehörden erkennen höchstens 2 Betriebsfeiern pro Kalenderjahr an. Ausnahmen gelten auch nicht bei besonderen Anlässen wie Firmenjubiläen. Ab der 3. Veranstaltung sind die Aufwendungen in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.
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Nur 110 €: Für die Weihnachtsfeier gewährt das Finanzamt pro Mitarbeiter einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Betrag von 110 € einschließlich Umsatzsteuer. Darin müssen sämtliche Kosten der Veranstaltung, also auch für Musik, Programm, Raummiete, Dekoration, Essen, Getränke etc. enthalten sein. Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrags werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Zahl der teilnehmenden Mitarbeiter geteilt.
Achtung: Liegen die Ausgaben pro Mitarbeiter auch nur einen Cent darüber, wird die Feier insgesamt steuerpflichtig. Die Folge ist nicht nur eine Lohnsteuer-, sondern auch eine Sozialversicherungspflicht. Und: Ist der Ehepartner oder Lebensgefährte des Mitarbeiters mit eingeladen, muss er sich die 110 € mit ihm teilen. Der Betrag gilt nämlich nur pro Mitarbeiter, nicht aber pro Teilnehmer.
4. Was dürfen Sie Ihren Mitarbeitern zu Weihnachten schenken, ohne steuerliche Nachteile für das Unternehmen befürchten zu müssen?
Ihren Mitarbeitern dürfen Sie Geschenke bis zu einem Wert von 40 € machen. Aber Achtung: Auch dieser Betrag muss in der 110-€-Freigrenze enthalten sein. Wird die 110-€-Grenze überschritten oder werden Ihren Mitarbeitern größere Sachgeschenke (über 40 €) anlässlich der Betriebsfeier zugewendet, so ist eine Pauschalierung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % möglich (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
In diesem Fall bleiben Feier und Geschenke sozialversicherungsfrei. Wichtig: Es darf sich bei den Geschenken nur um Sachleistungen handeln. Verschenken Sie dagegen Geld- oder Geldersatzleistungen (beispielsweise Gutscheine im Wert von 40 €), dann muss Ihr Unternehmen auf den vollen Betrag Steuern entrichten.
5. Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?
Auch auf solchen Weihnachtsfeiern, die außerhalb des Unternehmens und außerhalb der Arbeitszeit angesetzt sind, sind Sie und Ihre Mitarbeiter gegen Unfälle versichert. Entscheidend ist nur, dass die Feier vom Unternehmen organisiert und durchgeführt oder gebilligt und gefördert wird, z. B. durch die Übernahme der Getränke- und Verzehrkosten oder eine entsprechende Freistellung der Mitarbeiter.
Quelle: VerkaufsManagement aktuell |
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Tipp zur Körpersprache Ihrer Kunden: Das Gerücht von den verschränkten Armen
Vielleicht gehören ja auch Sie zu den Menschen, die gerne mit verschränkten Armen dasitzen. Dann geht es Ihnen wie vielen anderen auch – denn diese Haltung ist einfach bequem. Wenn Sie einmal bei Vorträgen, Präsentationen, Konzerten und Theateraufführungen ins Publikum blicken, werden Sie feststellen, dass sehr viele Leute mit verschränkten Armen dasitzen. Ohne dass dies etwas Negatives bedeuten muss!
Irgendwann einmal hat sich das Gerücht verbreitet, verschränkte Arme bedeuten Ablehnung. Vergessen Sie das! Es stimmt so nicht. Verschränkte Arme signalisieren Ihnen lediglich, dass die betreffende Person jetzt nicht handlungsbereit ist. Zum Beispiel, weil sie gut zuhört. Oder weil sie sich noch nicht entschieden hat.
Für Sie und Ihre Verkäufer heißt das:
Ein Kunde, der mit verschränkten Armen dasitzt, kann durchaus interessiert sein! Nur ist er in diesem Moment noch nicht bereit, aktiv zu werden. Vielleicht fehlt nur noch ein kleiner Impuls: Möglicherweise erwartet der Kunde, dass ihm Ihr Verkäufer sagt, was er jetzt tun soll.
Dass er eine Empfehlung ausspricht. Dass er sagt: "Wenn Sie einverstanden sind, Herr Gärtner, dann bereite ich den Vertragsentwurf so vor, wie wir es besprochen haben. Anschließend gehen wir die einzelnen Punkte noch einmal durch, Sie unterschreiben hier noch und dann faxe ich den Vertrag sofort in die Zentrale, damit der Auftrag schon am Montag in der Produktion ist. Wollen wir das so machen?"
Sie können sicher sein: Spätestens jetzt wird der Kunde seine bequeme Haltung aufgeben. Er wird sich bewegen. Er wird sich vorneigen, vielleicht lächeln, seine Augen werden glänzen – dann wissen Sie: Der Auftrag ist Ihnen sicher.
Mehr über Körpersprache in Verkaufsverhandlungen lesen Sie im Praxishandbuch Verkauf & Vertrieb.
Liebe Leserin, lieber Leser, erfahren Sie hier, wie Sie Körpersprache in Verkaufsgesprächen richtig deuten - und zu Ihrem Vorteil einsetzen! >> Hier mehr!
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