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Lesen Sie in dieser Ausgabe von OnlineMarketing aktuell
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Was gibt's Neues in Sachen AdWords?
Liebe Leserin, lieber Leser,
in der vergangenen Woche fanden in Köln die 2. AdWords Days statt. International bekannte Experten wie Howie Jacobson, der in Fachkreisen auch "Mr. AdWords" genannt wird, teilten ihr profundes Fachwissen mit den Teilnehmern und sorgten für zahlreiche "Aha-Erlebnisse".
Meine persönlichen Highlights waren die Vorträge von Howie Jacobson zum Thema "So wird Ihre AdWords-Kampagne unschlagbar", die Präsentation von Google-Mitarbeiter Patrick Singer, der neue Tools und Funktionalitäten bei Google vorstellte und der Vortrag von Benedikt Köhler zu den Möglichkeiten, die Social Media Unternehmen bieten.
Erfahren Sie in dieser und den kommenden Ausgaben mehr zu diesen und weiteren spannenden Präsentationen, die auf den AdWords Days die Teilnehmer begeisterten.
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Beste Grüße aus Bonn sendet Ihnen Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Online Marketing Aktuell"
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News von Google: 3 Nützliche Funktionen für User
Google gehört zu den innovativsten Unternehmen weltweit. Die Google-Ingenieure tüfteln fortwährend neue Angebote und Features aus, die dem Suchmaschinengiganten die Gunst der Nutzer erhalten und ihm einen Wettbewerbsvorteil verschaffen sollen.
Patrick Singer, Agency Product Consultant bei der Google Germany GmbH, stellte einige der spannendsten neuen Features vor, beispielsweise die folgenden drei Praxishelfer:
1. Google Wonderwheel
Das "Wunderrad" unterstützt Sie bei der Suche neuer Keywords und Keyword-Kombinationen. Sie können sich über mehrere Ebenen zu verwandten Suchbegriffen durcharbeiten und sich unterschiedliche Varianten anschauen. Hier ein Beispiel: Sie tippen in der Google-Suchmaske den Begriff "Pizzadienst" ein.
Dann klicken Sie auf der Suchergebnisseite die Funktion "Optionen" an. Sie erhalten dann – um den Begriff "Pizzadienst" gruppiert - verwandte Suchbegriffe wie etwa "Pizza Lieferservice" oder "Online-Pizzaservice".
Schritt für Schritt können Sie diese Ergebnisse dann verfeinern, Klicken Sie dann beispielsweise "Online-Pizzaservice" ein, werden Ihnen Keywords rund um diesen speziellen Begriff angezeigt.
Mein Fazit: Ein sehr nützliches - und überdies kostenloses - Tool, das Ihnen neue Impulse und Ideen für die Keywordauswahl liefert.
2. Google-Tool zur Erstellung von Displayanzeigen
Werbeschaltungen im Contentnetzwerk können auch als Displayanzeigen gestaltet werden. Zur einfachen Gestaltung bietet Google nun ein spezielles Tool an, mit dem sich diese Ads einfach gestalten lassen.
Tipps zu diesem Thema finden Sie unter http://adwords.google.com/support/aw/bin/answer.py?hl=de&answer=156868
3. Website Optimierungstool
Ob eine AdWords-Kampagne erfolgreich ist oder nicht, hängt maßgeblich vom Qualitätsfaktor der zugehörigen Homepage oder Landeseite ab. Das Google Website Optimierungstool ermöglicht es Ihnen, Ihre Seiten aus der Sicht von Google auf Herz und Nieren zu prüfen.
Tipps um dieses nützliche Tool finden Sie unter www.google.de/intl/de/websiteoptimizer/beginnersguide/
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Facebook und Twitter: 3 erfolgreiche Anwendungsbeispiele
Der Vortrag von Benedikt Köhler am zweiten Tag der AdWords Days widmete sich dem Thema "Social Media". Mit gutem Grund: Denn neben Anzeigen à la AdWords werden Werbeaktivitäten im "sozialen Netz" immer wichtiger.
Bernd Röthlingshöfer, Chefredakteur von WerbePraxis aktuell, stellt Ihnen hier drei Erfolgsbeispiele für die Kundengewinnung per Twitter und Facebook vor:
1. Gutscheine von Germanwings
Billigflieger German Wings verteilt regelmäßig Gutscheine im Wert von 10 Euro an seine Fans und Follower bei Facebook und Twitter. Das ist clever, weil es zusätzliche Anreize zur Buchung schafft. Die Gutscheinaktion wird auf der Website von German Wings beworben. Gutscheine erhält, wer der Airline auf Facebook oder Twitter folgt.
2. City Deal – da heißt es schnell sein
Vor kurzem berichteten wir über Rabatte als Gruppenerlebnis. Die diversen neuen Anbieter dieser Coupons sind alle auf Facebook vertreten. So auch CityDeal.de. Wer sich als Fan registriert, kann sicher sein, dass ihm kein Schnäppchen mehr entgeht. Für Schnäppchenjäger eine prima Sache, um automatisch auf dem Laufenden zu bleiben.
3. Hotelzimmer buchen, direkt auf Facebook
Das Hotelrestaurant Pfeffermühle in Bayern hat seit wenigen Wochen eine Facebook-Fanpage. Seit Kurzem befindet sich auf dieser Seite auch ein kleines Buchungsmodul (ein so genanntes Widget). Hier können An- und Abreisedaten sowie die Anzahl der Personen eingegeben werden. Die Daten werden ans Buchungssystem weitergereicht und können von dort sofort bestätigt werden.
Nachteil: Der gesamte Buchungsvorgang ist nicht in die Facebook-Seite integriert, der Nutzer wird lediglich zum Buchungssystem weiterverlinkt. Vorteil: Eine solche Weiterleitung lässt sich besonders preiswert einbauen.
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Der EuGH: Versandhändler müssen Versandkosten bei Widerruf erstatten
Die Verbraucherzentrale NRW hat eine Musterklage gegen einen deutschen Online-Händler bis vor den Europäischen Gerichtshof gebracht. Dabei ging es um die Frage, ob der Online-Händler Verbrauchern, die vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, die aufgewandten Kosten in Rechnung stellen darf.
Das Unternehmen hatte von seinen Kunden eine Versandkostenpauschale verlangt und diese auch dann nicht erstattet, wenn ein Kunde den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgesandt hatte.
Der Europäische Gerichtshof urteilte: Kosten, die ein Verbraucher beim Widerruf zu tragen hat, müssen auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware begrenzt werden. Die von vielen deutschen Händlern angewandte Praxis, die Versandkostenpauschale in jedem Falle einzubehalten, ist gesetzeswidrig (EuGH, Az. C-511/08).
Was lässt sich nun tun?
1. Löschen Sie entsprechende Formulierungen aus Ihren AGB, in denen Sie eine Einbehaltung der Versandkostenpauschale geregelt hatten. Der Grund: Sie riskieren ansonsten, wegen dieser gesetzeswidrigen Vereinbarung abgemahnt zu werden.
2. Verzichten Sie darauf, die Erstattung der Versandkosten besonders im Text hervorzuheben. Eine Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten wäre wettbewerbswidrig und ebenfalls abmahnfähig.
3. Prüfen Sie die AGB Ihrer unmittelbaren Wettbewerber und stoppen Sie deren Praxis, sofern sie gegen die geltenden Regeln verstößt. Gegebenenfalls nehmen Sie dazu die Hilfe eines Anwalts in Anspruch oder wenden sich an die Verbraucherzentrale.
Davon nicht betroffen ist die Rücksenderegelung
Was die Rücksendung angeht, so gilt hier weiterhin die gesetzliche 40-Euro-Regel. Übersteigt der Preis der zurückzusendenden Sache den Wert von 40 Euro, müssen Sie als Händler die Rücksendekosten ohnehin voll tragen. Unterhalb der 40-Euro-Grenze können Sie die Rücksendekosten durch eine explizite Vereinbarung dem Kunden auferlegen.
Mein Tipp: So retten Sie einen Teil Ihrer Kosten
Das vom Europäischen Gerichtshof gefällte Urteil gilt nur bei komplettem Widerruf. Wenn von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt wird, muss der Käufer die Versandkosten für die anderen Waren dann bezahlen, wenn sie im Bestellformular separat aufgeführt sind.
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