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Lesen Sie heute in OnlineMarketing aktuell
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Die Zukunft liegt im bewegten Bild
Liebe Leserin, lieber Leser,
früher galt der Einkauf per Mausklick als zwar praktische, aber wenig aufregende Variante des Shopping. Doch das hat sich gründlich geändert: Der Kunde erwartet heute auch im Online-Shop ein Einkaufserlebnis. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) konstatiert jedoch, dass viele virtuelle Läden den Herausforderungen schon jetzt nicht mehr standhalten.
Achim Himmelreich (Mücke, Sturm | Company), Vorsitzender der Fachgruppe E-Commerce im BVDW: "Die Aufbereitung von Produkten ist in vielen Online-Shops schon jetzt nicht mehr zeitgemäß." Die traditionelle Produktdarstellung - Text plus Foto - reicht nach Ansicht der Experten nicht mehr aus, die visuelle Aufbereitung etwa durch hochwertige Produktvideos nimmt einen immer höheren Stellenwert ein."
Höchste Zeit für Händler, den eigenen Shop aufzupeppen! Tipps, wie Sie geschickt ins Thema "Produktvideos" einsteigen, finden Sie heute in unserer Know-how-Bibliothek.
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Beste Grüße aus Bonn sendet Ihnen Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Online Marketing Aktuell"
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E-Commerce goes green
Der Nachhaltigkeitsvorsprung, den der stationäre Handel gegenüber dem E-Commerce hat, könnte bald schon geringer werden. Stephan Uhrenbacher, Gründer und ehemaliger Geschäftsführer der Bewertungsplattform Qype, ist mit seinem Avocado-Store auf dem besten Weg, zum Amazon für nachhaltige Waren zu werden.
Von Kleidung über Möbel bis hin zu Nahrungsmitteln – alle Produkte lassen sich nach Nachhaltigkeitskriterien auswählen und sortieren: CO2 sparend, fair und sozial, recycelt und recycelbar. Die Produkte können kommentiert und bewertet werden. Um die Abwicklung des Warenversands kümmern sich an die 70 Händler.
Mehr zu aktuellen E-Commerce-Trends lesen Sie im Zukunftsletter.
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Ihre digitale Visitenkarte im Web: 6-Punkte-Schnellcheck
Viele kleine Unternehmen stellen umfangreiche Websites ins Netz. Dabei kann oft eine einzige Seite im Netz - die digitale Visitenkarte - viel aussagekräftiger sein. Mit unseren 6 Tipps erreichen Sie die optimale Wirkung:
1. Den richtigen Domain-Namen wählen
Auf die richtige URL (Uniform Resource Locator) kommt es an: Diese ist Ihr weltweites Alleinstellungsmerkmal im Internet. Ihre Domain sollte also möglichst Ihren Firmennamen und/oder ein Schlüsselwort enthalten, das Ihr Angebot treffend beschreibt. Wichtigstes Kriterium ist: Die Nutzer müssen sich den Namen Ihrer Domain merken können. Auch kurze Slogans können sich als Domain-Namen eignen.
Völlig unbrauchbar sind dagegen unaussprechliche URLs und schwer zu merkende Kürzel. Ob Ihr Domain-Name noch frei ist, können Sie z. B. checken unter www.www-pool.de/domainabfrage, bei .de-Domains unter www.denic.de und inklusive Speicherplatz reservieren u. a. bei www.strato.de, www.einsundeins.de.
2. Ihr Angebot kundenorientiert präsentieren
Bevor Sie Ihre Visitenkarte im Internet kreieren, überlegen Sie sich, wen Sie erreichen und was Sie mitteilen wollen. Überlegen Sie, was ein Kunde mit Ihnen verbindet. Dann werden Sie feststellen:
- wie Kunden Sie wahrscheinlich sehen und
- wie Sie von Kunden gesehen werden wollen.
Ihre digitale Visitenkarte sollte diese Kundenorientierung zeigen.
3. Auf diese Informationen sollten Sie nicht verzichten
Die wichtigsten Funktionen einer Visitenkarte sind in jedem Fall auch die wichtigsten Funktionen Ihrer digitalen Visitenkarte. Ihre digitale Visitenkarte sollte also
- Imagetransfer- und
- Kontaktinformationen bieten.
Stellen Sie sich eine ideale Visitenkarte für Ihr Unternehmen vor: Sind Sie ein Steuerberater mit anspruchsvoller Klientel, werden Sie eine Karte aus edlem Karton und vielleicht mit einer Prägung wählen. Im Internet werden Sie dann mit reduzierten Informationen, edlen Fotos, blassen Farben und zurückhaltend präsentierten Informationen arbeiten.
Zusätzlich zu den Informationen, die Ihre klassische Visitenkarte auf Papier bietet, stellen Sie auf der virtuellen Karte auch noch folgende Informationen bereit:
- zentrale Produkte, Angebote oder Leistungen,
- Ihre wichtigsten Kunden bzw. Referenzen,
- ggf. die wichtigsten beruflich orientierten Daten Ihres Lebenswegs oder Erfahrungen,
- eine Tagline, das heißt ein Satzfragment, das Ihr Angebot treffend beschreibt, wenn dieses nicht schon aus dem Namen Ihrer Firma oder dem Logo erkenntlich wird,
- einen Claim, der für Sie wirbt.
Welche Inhalte Ihre digitale Visitenkarte konkret zeigt, hängt vom Angebot Ihres Unternehmens ab.
Welche Fragen Ihre Internet-Visitenkarte in jedem Fall beantworten muss, welche Kontaktfunktionen Sie anbieten sollten und worauf Sie bei der Gestaltung Ihres Auftritts achten sollten, lesen Sie im weiteren Beitrag.
Quelle: PR Praxis
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Google AdWords Certification” löst Google AdWords Professionals” ab
Googles bisheriges Zertifizierungsprogramm für Agenturen Google AdWords Professionals” ist bald Geschichte. Am 26. April wurde das neue Programm Google AdWords Certification” eingeführt. Neben umfassenderen und strategisch ausgerichteten Weiterbildungs- und Zertifizierungsmöglichkeiten, umfasst das neue Programm vor allem einen größeren praktisch ausgelegten Testteil.
Abgesehen vom neuen Namen gibt es u.a. folgende Neuerungen:
- Neben einer Grundlagen-Prüfung mit breitem Themenspektrum, lassen sich nun auch Prüfungen für Fortgeschrittene im Bereich Search, eine Prüfung zur Display-Werbung und eine zur Thematik Berichterstellung und Analyse ablegen.
- Statt der bisherigen reinen Wissensabfrage, steht verstärkt die praktische Anwendung des eigenen Know-Hows im Fokus.
- Es werden neue Trainings-Möglichkeiten im Rahmen von Webinars, Lerning Centern oder Schulungen vor Ort bei Google angeboten.
- Zertifizierte Partner erhalten ein neues Erkennungszeichen.
Im Google Certification Center können Sie die neuen Prüfungen ablegen. Die Google-Hilfe für das neue Zertifizierungsprogramm finden Sie hier.
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BGH-Urteil: Google-Bildsuche verletzt Urheberrecht nicht
Urheberrechte bei Bildern - dieses Thema ist seit langem ein Streitpunkt im www. Etwas mehr Klarheit hat heute ein Urteil des Bundesgerichtshofs gebracht: Die Google Bildsuche mit ihrer Bildevorschau (Thumbnails) verstößt nicht gegen das Urheberrecht (BGH, Urteil v. 29.04.2010, I ZR 69/08).
Klägerin war eine bildende Künstlerin, auf deren eigener Internetseite Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in der Suchmaschine Google Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Dagegen wehrte sich die Frau - und klagte.
Bereits die Vorinstanzen wehrten die Klage ab, die Klägerin ging in Revision. Nun sprach der BGH sein Urteil.
Ein Auszug aus der Pressemitteilung des BGH:
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat.
Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der
von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
Quelle: Bundesgerichtshof
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