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Lesen Sie heute in OnlineMarketing aktuell
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Abmahn-Ärger made in Germany
Liebe Leserin, lieber Leser,
der E-Commerce ist einer der Wachstumsmotoren im deutschen Handel - doch sorgenfrei können Onlinehändler dennoch nicht in die Zukunft blicken. Denn Deuschland ist Abmahn-Land, eine Fülle von Vorschriften macht den Anbietern das Leben schwer. Selbst versierte Anwälte klagen über die oft unklare Rechtslage.
Die Abmahn-Gefahr ist sehr real: Bei einer Befragung die eBay vor kurzem durchführte, gaben sechs von zehn Händlern an, in den vergangenen drei Jahren eine Abmahnung kassiert zu haben. Zu den Klassikern gehören Verstöße gegen das Widerrufsrecht und ungenaue oder gar fehlende Impressumsangaben. Besonders die Vorgaben zum Widerrufsrecht sind äußerst "haarig", im Juni steht eine weitere Aktualisierung der jetzigen Regelungen ins Haus.
Der Hightech-Verband BITKOM fordert nun eine Überprüfung des Abmahn-Rechts im Web. Dem Missbrauch von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen muss Einhalt geboten werden, sagte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer in Berlin. Angebote von Online-Händlern würden gezielt von Anwälten und Konkurrenten nach formalen Fehlern durchsucht, um Anbieter in Bedrängnis zu bringen. Viele Online-Händler können die unüberschaubaren Informationspflichten für Verbraucher auch bei gutem Willen kaum einhalten, kritisiert Scheer.
Ein Beispiel dafür, wie schnell es geht, gegen geltende Vorschriften zu verstoßen und wie Sie sich gegen Ärger wappnen können, geben wir Ihnen heute im ersten Beitrag.
Wo Sie weitere Informationen und Hilfen rund ums Thema Online-Recht finden, erfahren Sie in der heutigen Ausgabe der Know-how-Bibliothek.
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Beste Grüße aus Bonn sendet Ihnen Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Online Marketing Aktuell"
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Vorsicht: Jetzt wird es bei Preiserhöhungen im Onlineshop kompliziert
Dieses Urteil wird man nicht mögen. Aber man muss es leider akzeptieren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (11.3.2010, Az. I ZR 123/08), dass Händler, die ihre Produkte an Preissuchmaschinen melden, diese dort zum gleichen Preis wie im eigenen Onlineshop anbieten müssen – was ja noch nachvollziehbar wäre.
Kritisch wird es in der Praxis aber bei Preiserhöhungen. In dem verhandelten Fall hatte ein Onlineshop eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de beworben. Dann erhöhte der Händler den Preis in seinem Onlineshop von 550 auf 587 Euro.
Während die Preiserhöhung im eigenen Shop sofort wirksam wurde, stand in der Preissuchmaschine allerdings für 3 Stunden noch der alte Preis von 550 Euro. Darin sah der Bundesgerichtshof eine Irreführung der Verbraucher. Zwar hatte der Händler die Preisänderung auch auf idealo.de bekannt gegeben, er hätte den Preis im Shop aber erst dann umstellen dürfen, wenn er zuvor in der Preissuchmaschine aktualisiert worden wäre.
Der Bundesgerichtshof sah es als einen besonderen Wettbewerbsvorteil an, dass die besagte Espressomaschine bei idealo.de an erster Stelle genannt wurde. Der durchschnittlich informierte Verbraucher würde einer Preissuchmaschine Aktualität unterstellen. Er gehe also auch davon aus, diese Maschine zum angegebenen Preis im Onlineshop erwerben zu können. Achtung: Auch der Hinweis alle Angaben ohne Gewähr oder die Information, dass aus technischen Gründen eine Verzögerung in der Preisaktualisierungen möglich sei, ließ der BGH nicht gelten.
Im Klartext: Als Shop-Betreiber dürfen Sie den Preis im Onlineshop erst dann erhöhen, wenn diese Erhöhung in den Preissuchmaschinen angezeigt wird. Wie das in der Praxis funktionieren soll, hat der Bundesgerichtshof natürlich nicht verraten. Bislang werden Preise von den Preissuchmaschinen nach eigenem Rhythmus aktualisiert. Die Preiserhöhungen werden in einer Datei (nach der Änderung im Shopsystem) übermittelt oder direkt aus dem Shop ausgelesen.
Unser Tipp: Immer den Komplettpreis nennen!
Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen auch die Versandkosten enthalten. Bereits vor einem halben Jahr urteilte der Bundesgerichtshof, dass in Preissuchmaschinen der komplette Endpreis inklusive Versandkosten genannt werden muss. Damals hatte ein Händler lediglich den Produktpreis an die Preissuchmaschine froogle.de übermittelt. Die Versandkosten wurden dann erst im Onlineshop mitgeteilt.
Quelle: WerbePraxis aktuell
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AdWords Kampagnen auf dem Handy
von Axel Sonnenstuhl, Autor Adwords Days Blog
Unterwegs auf Kampagnen zugreifen war bis dato auch mit iPhone, Palm und Android eher schwierig.
Mithilfe der mobilen Version des AdWords Interfaces ist es nun möglich, einen erweiterten Blick auf seine Werbeaktivitäten zu werfen, wo immer man sich gerade befindet.
Allerdings sollte man sich vorher benutzerdefinierte Benachrichtigungen einrichten und Filter benutzen, um schnell einen Überblick über die wichtigsten Messdaten zu erhalten. Momentan gibt es diese Möglichkeit nur für englischsprachige Accounts - in den nächsten Wochen soll jedoch die internationale Ausweitung erfolgen.
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Wie Sie erfolgreich Anreize für Mundpropaganda schaffen
Mundpropaganda ist erst durch das Internet zu einem ernst zu nehmenden Marketinginstrument geworden. Grund dafür ist die Geschwindigkeit, mit der sich Informationen verbreiten. Grundvoraussetzung für die massenhafte Verbreitung sind Anreize, die von vielen Menschen für empfehlenswert gehalten werden. Hier finden Sie Empfehlungen für Anreize, die sich auch für kleine oder mittlere Unternehmen eignen.
Worauf Sie bei der Vorbereitung achten sollten
Kern einer Mundpropaganda-Kampagne ist ein Gut, das Sie zur Verfügung stellen, nennen wir es hier Goody. Dabei handelt es sich in der Regel nicht um das Produkt oder die Leistung, das/die Sie eigentlich verkaufen, sondern um eine Art Köder.
Damit Ihre Kampagne zu einem Erfolg wird, achten Sie darauf, dass Ihr Goody eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
1. Auf jeden Fall kostenlos
Der oberste Grundsatz für erfolgreiche Mundpropaganda ist die kostenlose Bereitstellung des Goodys. Für Ihre Kunden und Interessenten dürfen keine direkten oder versteckten Kosten für den Bezug oder die Nutzung anfallen. Beispiele für kostenlose Goodys sind Softwareprogramme oder Checklisten zum Herunterladen.
2. Achten Sie auf den Fun-Faktor
Besonders beliebt und erfolgreich ist ein Goody, wenn es einen hohen Unterhaltungswert bietet. Onlinespiele oder lustige Videos sind beliebte Hilfsmittel, um den Wunsch nach Unterhaltung zu befriedigen.
3 weitere Erfolgsfaktoren, mit denen Sie Ihre Mundpropaganda in Gang setzen, lesen Sie in unserem Fachportal How2Marketing
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Know-how-Bibliothek: Online-Rat rund ums Thema Internetrecht
Im deutschen E-Commerce herrscht ein Vorschriften-Dschungel ohne gleichen. Wir stellen Ihnen hier zwei Online-Seiten vor, auf denen Sie viele Tipps und Informationen rund ums Thema Internetrecht finden:
1. IT-Recht-Kanzlei München
Aktuelle Informationen und Tools (etwa ein Impressumsgenerator) sowie eine Liste aktueller Abmahngründe, die derzeit 437 Positionen umfasst.
2. Internetrecht Rostock
Informationen rund um den Handel im Internet, darunter auch ein Update zu den neuen Vorschriften im Widerrufsrecht, die am 11. Juni inkraft treten.
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Achtung, Fehlerteufel!
In der vergangenen Ausgabe hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen: Das Urteil zum Markenschutz des EuGH Google gegen u.a. Louis Vuitton wurde bereits am 23. März veröffentlicht. Hier geht's zum aktualisierten Beitrag:
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