|
|
Lesen Sie heute im Werbe-& PR-Profi:
|
|
Nachwuchs?
Liebe Leserin, lieber Leser,
neulich schrieb mir eine gewisse Annika Policzek: Bernd, wir haben Nachwuchs bekommen. Wie bitte? Gut, dass meine Liebste nicht in der Nähe war.
Die verwirrende Betreffzeile stammte nicht von einer geschwängerten Liebhaberin, sondern von der Inhaberin eines Kaffeeversenders, die mich lediglich über eine neue Espresso-Sorte aufklären wollte. Warum hat sie nicht ihren Firmennamen verwendet? Den hätte ich gekannt. Oder war des Ganze ein genialer Schachzug, um meine Neugier zu wecken?
Lesen Sie mehr zu erfolgreichen Betreffzeilen in diesem Newsletter.
|
Viel Gewinn beim Lesen und viel Erfolg wünscht Ihnen Ihr

Bernd Röthlingshöfer, Chefredakteur "Werbe- und PR-Profi"
|
| |
Arbeitsrecht: Wem gehören die Facebook- oder Xing-Daten Ihres Mitarbeiters?
Haben Sie Ihre Mitarbeiter ermutigt, ein persönliches Profil in Xing anzulegen und dieses auch für berufliche Kontakte zu nutzen? Akquirieren Ihre Vertriebsleute etwa über diese und andere Business-Plattformen? Hat Ihr Mitarbeiter einen rein privaten Account und bahnt über diesen eventuell neue Geschäftskontakte an?
Dann ist das eine spannende Frage: Was tun, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit diesen Mitarbeitern endet? Muss der Mitarbeiter seine Xing-Kontakte etwa herausrücken? Oder Ihnen gar den Zugang zum Account einräumen und dazu etwaige Passwörter herausrücken?
Aus Sicht von Arbeitsrechtlern müssen Sie mit dem Mitarbeiter nicht auch wertvolle Informationen ziehen lassen, sondern je nach Lage des Falls können Sie ein Recht auf Zugang zum Account oder auf die Herausgabe bestimmter dort gespeicherter Daten begründen.
Rein beruflicher Account
Sie haben den Mitarbeiter aufgefordert, in Ihrem Auftrag zu twittern, sich beim Business-Netzwerk Xing anzumelden oder einen Facebook Account anzulegen? Sicher hat der Account dann weitere typische Merkmale eines Firmenauftritts:
- Er ist dem Corporate Design des Unternehmens angepasst.
- Er enthält die Adresse des Unternehmens.
- Logo und/oder Slogan werden verwendet.
- Der Account wird während der Arbeitszeit gepflegt.
- Der Account wird von der Firma bezahlt.
- Als E-Mail-Adresse ist die Firmen-Mail-Adresse angegeben.
Sind die oben genannten Bedingungen ganz oder zumindest teilweise gegeben, dann können Sie die Herausgabe des gesamten Accounts fordern. Vorsicht: Sollten auch private Informationen und Kontakte über den Account abgewickelt worden sein, sollten Sie datenschutzrechtliche Belange beachten. Unter diesen Umständen könnte der Mitarbeiter geltend machen, dass er vor Herausgabe des gesamten Accounts private Daten löschen darf.
Beruflich und privat genutzte Accounts
Dies gleich als Tipp vorweg: Hüten Sie sich vor allen Mischformen, bei denen die Abgrenzung beruflicher und privater Nutzung schwer oder unklar wird.
Hier sind ein paar Beispiele:
- Der Mitarbeiter legt den Account privat an, pflegt dann aber zahlreiche Geschäftskontakte darüber.
- Der Mitarbeiter nutzt Chat- und Mail-Funktionen mit betrieblichem Inhalt.
- Der Mitarbeiter pflegt den Account vor allem in der Freizeit, da es aber für Sie als Unternehmen Vorteile mit sich bringt, haben Sie die Kosten für den Account übernommen.
- Der Mitarbeiter gibt sowohl private als auch berufliche Kontaktdaten an.
- Der Mitarbeiter hat einen rein privaten Account, benutzt aber die Firmen-E-Mail-Adresse.
In all diesen Fällen ist eine Abgrenzung schwierig. Allerdings: Sie können die Herausgabe der beruflich genutzten Daten verlangen – das kann über den Account abgewickelte Kommunikation sein, aber auch über den Account gewonnene Kontaktdaten. Bei den meisten dieser Mischformen werden Sie es aber auch schwer haben, die Herausgabe des gesamten Accounts zu begründen. Deshalb sei hier nochmals erwähnt: Finger weg von diesen Mischformen!
Rein privat genutzte Accounts
Legt der Mitarbeiter ein rein privates Profil an, das sich zum Beispiel durch folgende Merkmale auszeichnet:
- Kosten für den Account werden privat getragen.
- Kontaktdaten sind nicht die Firmendaten, sondern die Privatadresse.
- Pflege des Accounts erfolgt in der Freizeit.
Dann ist der Fall eindeutig: Als Arbeitgeber haben Sie selbstverständlich keinen Anspruch auf den Account oder die Herausgabe dort gespeicherter Informationen. Dennoch sollten Sie in Zweifelsfällen prüfen, inwieweit dort eventuell geschäftliche Informationen ausgetauscht wurden.
Das ist einer von vielen Rechtstipps, die Sie in WerbePraxis aktuell erhalten. Wollen Sie mehr Werbe-Rechtstipps lesen? Dann fordern Sie hier Ihr kostenloses Probeexemplar an.
|
|
|
Bessere Betreffzeilen? Höhere Öffnungsraten!
Ob Ihr Newsletter von 20, 30 oder 70 % der Empfänger geöffnet wird, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Einmal von Ihnen, dem Absender, von Tag und Uhrzeit des Versands und auch vom Empfänger selbst.
Und es gibt ein weiteres wichtiges Kriterium, das über Hopp oder Topp entscheidet: die Betreffzeile. Sie muss in Sekundenschnelle vermitteln: Diese Mail ist wichtig. Öffne sie.
- Tipp: Fassen Sie sich kurz. Und zwar aus technischen Gründen. Sehen Sie zu, dass Sie mit 30 – 50 Zeichen auskommen. Denn sonst droht Ihrer Betreffzeile, dass sie nicht vollständig angezeigt wird. Das Mailprogramm und das dort eingerichtete Posteingangsfenster schneiden den Rest dann einfach ab.
- Tipp: Versprechen Sie einen Nutzen. Es gibt tatsächlich Newsletter in meinem Posteingang, die in der Betreffzeile nichts anderes stehen haben als: unser neuester Newsletter. Und so was kommt alle vier Wochen vor. Auch nicht besser: Newsletter Nr. 43. Wer in die Betreffzeile keinen Kundennutzen hineinschreibt, muss sich nicht wundern, wenn der Leser keinen Nutzen im Öffnen der Mail erkennt.
- Tipp: Verwenden Sie eine Anrede in der Betreffzeile. Also die Wörtchen Sie und Ihr beziehungsweise Ihnen. Jede Botschaft lässt sich so formulieren, dass Sie das Ganze in eine Anrede verpacken. Extratipp! Betreffzeilen, die den Namen des Empfängers enthalten, führen zu besonders hohen Öffnungsraten. Allerdings sollten Sie den Effekt nicht überstrapazieren!
- Tipp: Betrachten Sie Absender und Betreffzeile zusammen. Geben Absender und Betreffzeile zusammen gelesen einen Sinn? Oder sind Dopplungen enthalten? Steht im Absender Küchenstudio Muntermacher, dann sollten Sie in der Betreffzeile nicht einfach Neues aus unserem Küchenstudio schreiben. Einmal Küchenstudio reicht dann völlig, um zu wissen, mit wem man es zu tun hat.
- Tipp: Reden Sie nicht von sich. Wir haben. Bei uns tut sich was – zahlreiche Newsletter in meiner Mailbox verkünden mir derartige Neuigkeiten. Aber wen kümmert es? Mich nicht. Überlegen Sie also, ob Ihre Botschaft für den Empfänger eine Nachricht darstellt – und nicht bloß für Sie!
- Tipp: Verwenden Sie Zauberwörter (aber sparsam). Die Worte Gratis, Gewinn oder Gewinnspiel wirken tatsächlich Wunder, wenn es um die Öffnungsraten geht. Aber setzen Sie diese Waffe der Zauberwörter nur sparsam ein. Sonst nutzen sie sich schnell ab. Und locken Sie bitte nicht mit leeren Versprechungen. Wenn es etwas gratis gibt, dann bitteschön für jeden Empfänger, dem Sie dies in der Betreffzeile versprechen. Wer erwartungsfroh eine derartige E-Mail aufmacht, dann aber weiterliest ... gratis erhalten unser neues Modell die ersten 2 Besteller, dann fühlt sich der Empfänger zu recht veräppelt.
- Tipp: Vorsicht Spam! Die oben erwähnten Zauberwörter gehören leider zu den spamverdächtigen Begriffen. Es kann also sein, dass eine Vielzahl Ihrer Newsletter nicht zugestellt wird, weil sie einen Begriff enthalten, der im Spamfilter eines Providers, beim Firmenserver oder beim Empfänger selbst als verdächtig eingestuft wird. Eine Liste der spamverdächtigen Begriffe haben wir in WerbePraxis aktuell Ausgabe 10/2007 (Die 100 Wörter, die Sie in keine E-Mail schreiben sollten ... wenn Sie nicht im Spamfilter landen wollen veröffentlicht. Sie finden diese im Online-Archiv.
- Tipp: Seien Sie konkret. Tolle Neuigkeiten, erstklassige Angebote – so was kann jeder versprechen. Und ehrlich gesagt, wir Empfänger sind es müde, an jeder Ecke marktschreierisch angebrüllt zu werden. Formulieren Sie lieber präzise, welche Angebote reduziert sind, etwa: Heute 20 % Rabatt in unserem Elektronikbereich. Oder: Unser Wein des Monats – jede 6. Flasche gratis für Sie.
- Tipp: Sprechen Sie den Empfänger namentlich an. Auch diese Betreffzeilen bringen in Tests wahre Wunderwerte: Nämlich immer dann, wenn der Empfänger mit seinem Namen angesprochen wird.
Praxis-Tipps zum E-Mail-Marketing wie diese erhalten Sie jeden Monat in WerbePraxis aktuell. Fordern Sie hier Ihr kostenloses Probeexemplar an.
|
|
|
Webtipp der Woche: Wo Sie Logos und Websites mit 50% Rabatt gestalten lassen können
Beim Marktplatz 12designer.com können Sie diese und viele andere Gestaltungsleistungen günstig einkaufen. Der Zusatzvorteil: nicht ein Gestalter, sondern gleich mehrere arbeiten für Sie. So erhalten Sie eine große Auswahl von Entwürfen und wählen dann den besten für sich aus. Geben Sie Illustrationen, Logos, Websites, Slogans oder Namensfindungen, Powerpoint-Präsentationen oder Funkspots in Auftrag. Sie zahlen dort im Schnitt rund 50 % weniger als zum üblichen Marktpreis.
Folgende Angebotsmodelle gibt es:
- Ab 100 Euro Projektpreis: Bis zu 12 Designer arbeiten Entwürfe aus. Der Auftraggeber wählt den besten aus und honoriert diesen.
- Ab 250 Euro Projektpreis: Unbeschränkt viele Designer können am Projekt mitarbeiten. Der Auftraggeber kann einen oder mehrere Entwürfe zum Festpreis ankaufen.
- Ab 500 Euro Projektpreis: Das Briefing erfolgt anonym. Der Auftraggeber schaltet einzelne Designer zur Mitarbeit frei und trifft mit diesen Vertraulichkeitsvereinbarungen.
Weitere Fakten:
- Registrierte Designer/Teilnehmer: 6251
- Durchschnittlicher Auftragswert: 400 Euro
- Keine Einstellgebühr
- Geeignet für alle Gestaltungsaufgaben, Logo, Plakat, Flyer, Broschüre usw.
http://www.12designer.com |
|
|