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Lesen Sie am 1. März in Verkauf und Vertrieb inside
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Alles, was Recht ist!
Liebe Leserin, lieber Leser,
ich begrüße Sie ganz herzlich zur ersten März-Ausgabe 2010. Heute ist der meteorologische Frühlingsanfang, der kalendarische Beginn des Frühjahrs fällt auf den 20. März. Doch der Beginn des Frühlings - sei es nach meteorologischer oder kalendarischer Betrachtung - ist nur ein wichtiges Datum in diesem Monat. Bis zum 31.3. müssen Arbeitnehmer Resturlaub, der aus 2009 übertragen wurde, genommen haben. Das ist aber nicht immer so ohne Weiteres möglich - schließlich läuft der Wirtschaftsmotor gerade wieder an und in vielen Unternehmen laufen große Aktionen in Verkauf und Vertrieb. Dann sind alle so eingespannt, dass ans Relaxen am Strand oder die sportliche Bergtour gar nicht zu denken ist. Ist der Urlaub dann einfach so 'futsch'? Günter Stein, Chefredakteur von VerkaufsManagement aktuell, gibt Ihnen heute Tipps rund ums Thema "Resturlaub".
Stichwort Beschäftigungsspitzen: In der Vergangenheit gab es beim Einsatz von 400-Euro-Kräften eine gefährliche Falle: Ein Überschreiten der Verdienstgrenze konnte schnell dazu führen, dass die Tätigkeit lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig wurde. Nur in Ausnahmefällen durfte dieses Limit in bis zu zwei Monaten pro Jahr überschritten werden. Die gute Nachricht: Eine neue Gesetzeslage gibt Ihnen hier seit Neuestem mehr Flexibilität. Wie Sie davon profitieren, erfahren Sie im ersten Beitrag.
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Beste Grüße aus Bonn sendet Ihnen Ihre

Bettina Steffen, Chefredakteurin "Verkauf & Vertrieb inside"
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Ab sofort können Sie Aushilfen flexibler einsetzen als jemals zuvor
Bislang galt eine strenge Regel: Eine 400- €-Kraft darf pro Monat maximal 400 € verdienen – sonst wird sie sozialabgaben- und lohnsteuerpflichtig. Von dieser strengen Auslegung gab es bislang nur eine Ausnahme: Zweimal im Jahr konnten Sie bei unvorhergesehener Mehrarbeit die 400-€-Grenze überschreiten, ohne dass dies Folgen hatte.
Hierzu ein Beispiel: Verkaufsmitarbeiterin Frau Müller muss unerwartet mehr arbeiten, weil Ihre Kollegin Frau Schmitz erkrankt ist (= unvorhergesehenes Ereignis). Zweimal muss sie deshalb länger ran – zum Beispiel im März und September – und liegt in beiden Monaten deutlich über der 400-€-Grenze.
Folge: Da es sich um unerwartete Mehrarbeit handelt, blieb das zweimalige Überschreiten der 400-€-Grenze folgenlos.
Diese Regelung können Sie auch im Jahr 2010 nutzen. Doch jetzt geht es auch wesentlich flexibler:
Beispiel: Frau Peters wird immer dann als Verkaufshelferin eingesetzt, wenn es brennt. Doch ganz besonders dringend brauchen Sie sie zu Weihnachten und um Ostern. Dummerweise kommen diese Spitzen weder überraschend, noch ist es mit den zwei Monaten getan. Die 2-Monats-Regelung scheidet damit also aus.
Nun stellen Sie sich vor, Frau Peters hat die 400-€-Grenze an vier Monaten überschritten, in anderen jedoch unterschritten.
Was passiert in diesem Fall? Vor dem 1.1.2010 hätte in diesem Fall ein Betriebsprüfer einfach nachgezählt und festgestellt, dass bei Frau Peters an insgesamt 4 Monaten die 400-€-Grenze überschritten worden ist. Folge: Er hätte das Bestehen eines vorteilhaften 400-€-Job-Arbeitsverhältnisses verneint und Frau Peters zu einem normal lohnsteuer- und sozialbgabenpflichtigen Mitarbeiter erklärt.
Seit dem 1.1.2010 aber ist das anders! Erfahren Sie im weiteren Beitrag, wie Ihnen eine neue Regelung hier größere Spielräume und mehr Flexibilität bietet.
Hier weiterlesen ...
Quelle: VerkaufsManagement aktuell
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Was tun mit Resturlaub aus 2009?
Das vergangene Jahr hat Sie und Ihre Mitarbeiter wahrscheinlich kräftig 'auf Trab' gehalten. So mancher konnte da seinen Jahresurlaub nicht im alten Jahr beanspruchen. So ging es einem Ihrer Kollegen, der sich mit der folgenden Frage an die Redaktion von VerkaufsManagement aktuell wandte: "Einige meiner Vertriebsmitarbeiter haben noch Resturlaub aus 2009, den sie aber unmöglich bis zum 31.3. nehmen können. Wir haben gerade eine große Vertriebsoffensive gestartet. Können wir den Resturlaubsanspruch auch ausbezahlen?"
Die Antwort meiner Redaktionskollegen: Aufgrund der wieder anziehenden Wirtschaftslage schaffen es derzeit etliche vertriebsgetriebene Unternehmen nicht, ihre Vertriebsmitarbeiter in den Urlaub zu schicken. Rechtlich ist dies nicht ganz unproblematisch: Grundsätzlich muss der Urlaub in dem Kalenderjahr vollständig genommen werden, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz). Am Ende des Kalenderjahrs verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos. Wann also kann überhaupt 'alter' Urlaub ins Folgejahr übertragen werden?
Das ist der Fall, wenn
- Ihr Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Das heißt: Es war so viel zu tun, dass der Betreffende unabkömmlich war bzw. Sie ihm verboten haben, seinen ganzen Urlaub zu nehmen;
- der Betreffende aus persönlichen Gründen nicht in der Lage war, Urlaub zu nehmen. Das heißt in der Regel: Er war krankgeschrieben (in diesem Fall gilt bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern seit 2009 eine Sonderregelung: Waren sie das ganze Jahr krankgeschrieben, verfällt ihr Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs überhaupt nicht!);
- Ihr Mitarbeiter Sie aus anderen Gründen ausdrücklich darum gebeten hat, seinen Urlaub teilweise übertragen zu dürfen, und Sie das genehmigt haben;
- Ihr Mitarbeiter in Elternzeit bzw. in Mutterschutz ist; sein Resturlaub wird dann automatisch bis zum Ende der Elternzeit bzw. Mutterschutzfrist aufgehoben;
- es eine entsprechende tarifvertragliche Regelung für Ihr Unternehmen bzw. Ihre Branche gibt.
Was passiert nun mit dem übertragenen Urlaub aus 2009?
Er muss bis zum 31.3.2010 gewährt und genommen werden. Urlaubstage, die nach diesem Datum noch übrig sind, verfallen ersatzlos. Die Lösung für Ihren Fall: Sie können kulant verfahren und ältere Urlaubstage auf der Liste stehen lassen. Dies sollten Sie mit den Mitarbeitern in diesem Fall einvernehmlich regeln. Chefredakteur Günter Stein empfiehlt, auch gleich klare Spielregeln für das Aufbrauchen des Resturlaubs und den Urlaub 2010 aufzustellen.
Denn es bringt nichts, wenn Ihre Mitarbeiter über Jahre hinweg horrende Urlaubsguthaben aufbauen. Im Gegenteil: Dem Arbeitnehmer zusammenhängenden Erholungsurlaub zu gewähren, gehört zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers!
Bleibt die Frage: Kann übriger Urlaub ausbezahlt werden? Aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nicht. Einzige Ausnahme: Ein Arbeitnehmer scheidet aus Ihrem Unternehmen aus und hat zum Stichtag noch nicht seinen ganzen Urlaub genommen. In der Praxis gibt es allerdings immer wieder Lösungen, bei denen in beiderseitigem Einvernehmen der übrig gebliebene Urlaub ausbezahlt wird. Wenn Sie das tun wollen, sollten Sie damit aber bis zum 31.3. warten. Vor diesem Stichtag könnte der Betreffende nämlich trotz erfolgter Auszahlung auf der Einlösung seines Urlaubsanspruchs in natura bestehen, Sie würden also unter Umständen doppelt leisten müssen. |
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