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Lesen Sie heute im Werbe- & PR-Profi:
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Kassenschlager
Liebe Leserin, lieber Leser,
erinnern Sie sich noch an den Horrorfilm Blair Witch Project? Er gilt als Paradebeispiel für erfolgreiches virales Marketing. Gedreht mit einem Mini-Etat von 60.000 US Dollar wurde der Film zum Kassenschlager und zu einem der profitabelsten Filme des letzten Jahrzehnts. Er spielte weltweit über 248 Millionen Dollar ein.
Jetzt kommt wieder so ein Hit in die Kinos – und toppt das bisher Dagewesene. Der Horrorfilm Paranormal Activity hat nur 15.000 US Dollar gekostet und wird vermutlich bis Ende des Jahres allein in den USA 150 Millionen einspielen.
Dabei sah zunächst alles nach einem Flop aus. Der Film wurde bereits im letzten Jahr gezeigt – verschwand aber wegen geringem Interesse schnell von der Leinwand. Dann änderte die Filmfirma ihre Marketingstrategie. Der Film wurde in einer angeblichen Rohfassung in nur wenigen Kleinstädten als Vorpremiere gezeigt - ausschließlich um Mitternacht und in kleinen Sälen. Dann versprach die Filmfirma weitere Vorführungen nur unter einer Bedingung: Eine Million Internetnutzer mussten sich ihn auf die Leinwand wünschen. Das entfesselte die Mundpropaganda um den Film - im Internet, z.B. auf Facebook und Twitter gehört er zu den derzeit am meisten diskutierten Filmen.
Weniger ist also häufig mehr – vor allem wenn Sie Mundpropaganda entfachen wollen!
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Viel Gewinn beim Lesen wünscht Ihnen Ihr

Bernd Röthlingshöfer, Chefredakteur "Werbe- und PR-Profi"
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Wie Sie jeden Zeitungsbericht professionell nutzen
Jeder Zeitungsbericht über Ihr Unternehmen ist einen Anruf in der Redaktion wert – so lautet die Formel für Ihre Kontaktpflege.
Jeder Artikel über Ihr Unternehmen bietet Ihnen daher drei wichtige Grundlagen für Ihre Pressearbeit:
1. Sie dokumentieren mit einem Zeitungsbeitrag den Erfolg Ihrer Arbeit, wenn Sie Geschäftsführung und Kollegen davon unterrichten.
2. Sie erweitern Ihren Presseverteiler um die Angaben zum Autor und zum Medium.
3. Sie haben einen Anlass, den Verfasser des Beitrags anzurufen.
6 Kriterien für Ihren Redaktionsanruf
- Rufen Sie in der Zentrale der Zeitung an und fragen Sie gezielt nach dem Autor des Beitrags.
- Lassen Sie sich die Durchwahl geben und bitten Sie darum, das Gespräch durchzustellen.
- Bitte sprechen Sie nicht mit einem Kollegen, denn dieser kennt Ihr Unternehmen nicht, ist nicht im Thema und hat wenig Interesse und Zeit und damit wäre Ihre Chance vertan.
- Wenn der Autor des Beitrags am Telefon ist, stellen Sie sich kurz vor und geben ein kurzes, positives Feedback zum Beitrag.
- Bieten Sie dem Journalisten weitere Informationen auf Anfrage an und fragen Sie ihn, was seine Schwerpunktthemen sind.
- Ergänzen Sie Ihren Presseverteiler und notieren Sie sich Datum und Thema des Telefongesprächs.
Hinweis
Dieses Gespräch sollte kurz und verbindlich sein. Nehmen Sie nur den Artikel als Aufhänger. Es geht nicht um eine Unternehmenspräsentation, sondern lediglich um den persönlichen Kontakt, als dessen Aufhänger der Zeitungsartikel dient. Wenn die Unterhaltung positiv verläuft, bleiben Ihr Name und Ihre Funktion als PR-Verantwortlicher beim Journalisten präsent – bis zum nächsten Beitrag.
Quelle: PR-Praxis
Weiter Tipps und Tricks für eine 100%ige Abdruckquote finden Sie unter:
www.prpraxis.de
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Werden Sie nicht zur Beute der Abmahnhaie: Was im Direktmarketing verboten und künftig noch erlaubt ist
Seit kurzem gilt`s – die Novelle II des Bundesdatenschutzgesetzes ist in Kraft. Zusammen mit anderen Gesetzen und Richtlinien (dem UWG, den EU Datenschutzrichtlinien) regelt es nun die Grundlagen für die Gewinnung von Werbeadressen und wie man sie nutzen darf.
In der Oktober-Ausgabe von WerbePraxis aktuell gibt es einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema. Wir fassen kurz in 8 Punkten zusammen:
- Keine Direktwerbung ohne die Zustimmung des Umworbenen. Das Bundesdatenschutzgesetz betont den Grundsatz, dass Daten zu Werbezwecken nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Betroffene seine Zustimmung dazu erteilt hat.
- Altdaten dürfen weiter genutzt werden. Haben Sie bereits Adressdaten, die Sie zu Werbezwecken vor dem 1.September 2009 genutzt haben? Dann dürfen Sie diese in einer Übergangsfrist von 3 Jahren weiter nutzen. Allerdings ist hier Vorsicht angebracht. Denn wenn Sie diesen Datensätze Aktualisierungen hinzufügen – etwa eine neue Telefonnummer oder Adresse, können diese unter Umständen als neue Datensätze bewertet werden.
- Gewinnspiele zur Datenerhebung sind weiter zulässig. Auch im Rahmen eines Gewinnspiels dürfen Sie Daten sammeln und diese dann zu Werbezwecken nutzen. Allerdings darf die Teilnahme am Gewinnspiel nicht mit der Einwilligung des Konsumenten verknüpft sein, Werbung zu erhalten (so genanntes Koppelungsverbot).
- Pauschale Einwilligungen gibt es nicht. Eine Zustimmung für alle Werbeformen können Sie nicht einholen. Stattdessen müssen Sie die Zustimmung für jeden Werbekanal extra einholen (Telefon, E-Mail, Brief, SMS).
- Einwilligungen müssen in Schriftform eingeholt werden und die Unterschrift des Einwilligenden enthalten. Es wird nicht leicht, diese Anforderung im Internet umzusetzen. Denn im Internet fehlt ja die Unterschrift des Einwilligenden. Um hier die Vorstellung des Gesetzgebers umzusetzen müssen die entsprechenden Boxen (Ich willige in den Erhalt von e-Mail Werbung ein)vom Konsumenten angeklickt werden. Ob Gerichte bei Klagen diese Einwilligung per Klick akzeptieren werden, ist allerdings noch offen.
- Einwilligungserklärungen dürfen nicht in den AGB versteckt sein.
- Kunde sein genügt nicht. Auch wenn Sie einen bestimmten Adressaten bereits zu Ihrem Kundenkreis zählen, dürfen Sie ihm nicht ungefragt Werbung zusenden. Auch in diesem Falle müssen Sie die schriftliche Einwilligung extra einholen. Ausnahmen bestehen für die Briefwerbung an Unternehmen und Verbraucher (erlaubt), sowie die Telefonwerbung im B-to-B-Bereich (erlaubt). Im B-to-B-Bereich dürfen Sie Telefonwerbemaßnahmen auch dann durchführen, wenn ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen besteht.
- Fremdwerbung in Ihrer Werbung ist erlaubt. Wenn Sie Ihrer Werbung Prospekte anderer Unternehmen beilegen wollen, so ist dies auch weiterhin erlaubt. Voraussetzung: Sie übermitteln die Adressen der Empfänger nicht an die beteiligten Unternehmen. Werbebeilagen und Cross-Promotions sind daher auch weiterhin möglich. Auch die Empfehlungswerbung fällt unter diese Regel – sie ist auch künftig erlaubt.
Vorsicht! Kurzer Prozess & hohe Bußgelder drohen
Künftig dürfen nicht nur Richter, sondern auch Behörden Bußgelder verhängen. Die Höchstgrenze für Bußgelder wurde auf 300.000 Euro erhöht. Spezielle Bußgelder gibt es für den unerlaubten Werbeanruf: 50.000 Euro. Rufnummerunterdrückung bei Werbeanruf: 10.000 Euro.
Quelle: WerbePraxis aktuell |
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Dieses Video wurde in den letzten Wochen der Hit bei YouTube. Über 3.6 Millionen Menschen haben sich das bereits gefragt: Echt oder gefälscht?

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