veröffentlicht am 01.10.2006 unter Marketing
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Recht im Marketing: So vermeiden Sie einstweilige Verfügungen auf Messen

Messetermine sind für Sie als Marketingleiter Großkampftage. Sie sind für Erfolg oder Misserfolg der oft einzigen Leitmesse des Jahres verantwortlich. Neben dem Organisations- und Kostendruck, den Sie mit Ihrer Abteilung haben, müssen Sie alles dafür tun, damit Ihre Kollegen aus dem Vertrieb während der Messe Umsätze tätigen, also Aufträge schreiben. Doch Ihrem Wettbewerb geht es genauso.
In Zeiten eines raueren Wettbewerbs achten Ihre Konkurrenten zunehmend darauf, dass Sie sich auf Messen nicht mit unzulässigen Methoden Vorteile verschaffen. Aus diesem Grund werden immer häufiger einstweilige Verfügungen auch direkt auf Messen zugestellt. Das erschwert dem Antragsgegner einen erfolgreichen Messeauftritt zumeist wesentlich oder macht ihn gar unmöglich. Denn eine Umgestaltung des Auftritts ist in der Kürze der Zeit nur selten ohne Beeinträchtigung des Marketingkonzepts möglich.

Dementsprechend ist es zum einen wichtig, einen rechtlich nicht zu beanstandenden eigenen Messeauftritt zu gewährleisten. Zum anderen gilt es, Verstöße von Konkurrenten gegen Wettbewerbs- oder anderes Recht zu unterbinden. Dies sollte unverzüglich noch während oder vor Beginn der Messe erfolgen - insbesondere wenn Sie einen Nachteil für das eigene Unternehmen befürchten. Lesen Sie in diesem Beitrag, welches Vorgehen wir Ihnen im Ernstfall empfehlen:
10 Rechtstipps, die Sie bei einer Messe beachten müssen:
  1. Achten Sie bei der Verwendung von fremden Marken und Kennzeichen Dritter im Rahmen Ihres Messeauftritts darauf, dass fremde Zeichen lediglich als Hinweis auf die Bestimmung und nicht zur Bewerbung der eigenen Produkte benutzt werden. Das Messepublikum muss erkennen, dass bei Verwendung der fremden Marke nur die Einsatzmöglichkeiten Ihres Produkts veranschaulicht werden.

    Gleiches gilt für die Verwendung fremder Marken und Kennzeichen in Werbematerialien. Keinesfalls darf hierdurch der Eindruck erweckt werden, es bestehe eine Verbindung rechtlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zu dem Inhaber der fremden Marke, wenn eine solche Verbindung in Wirklichkeit nicht besteht.
  2. Klären Sie die Rechte an Bild und Tonmaterial. Die Vervielfältigung und Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke wie Audio- oder Videomaterial zu Präsentationszwecken kann zwar auch auf Messen und Ausstellungen unter das Privileg des § 56 UrhG fallen und damit zustimmungsfrei sein. Das gilt jedoch nur, solange die Verwendung der urheberrechtlich geschützten Werke notwendig ist, um beispielsweise Video- und Audiogeräte vorzuführen.

    Sobald die Werke dazu eingesetzt werden, das Publikum anzulocken, und damit (ausschließlich) der Image-Werbung des Ausstellers dienen, ist die Wiedergabe nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Sofern Sie urheberrechtlich geschützte Materialien zum Anlocken von Kunden verwenden, stimmen Sie mit einem Experten rechtzeitig die nötigen Schritte ab.
  3. Verwenden Sie nur dann Superlative zur Bewerbung des eigenen Unternehmens oder der eigenen Produkte, wenn diese nachweisbar zutreffen. Ansonsten können Konkurrenten dies als irreführende Werbung mit einer einstweiligen Verfügung angreifen.
  4. Die Gestaltung des Messestandes oder bestimmte Ausgestaltungen der Produktpräsentation können geschmacksmuster- oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein. Daher sollten Sie sich bei der Planung des eigenen Messestandes nicht zu eng an Standgestaltungen oder Produktpräsentationen von Konkurrenten anlehnen.
  5. Werbeslogans sollten grundsätzlich vor ihrer Verwendung darauf überprüft werden, ob an ihnen Markenrechte Dritter bestehen oder ob sie in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise Kunden anlocken. Auf diese Weise lässt sich verhindern, dass durch die Untersagung eines rechtsverletzenden Werbeslogans per einstweiliger Verfügung innerhalb kürzester Zeit ein wesentlicher konzeptioneller Bestandteil des Messeauftritts wegfällt.
  6. Denken Sie nicht, marken- oder wettbewerbsrechtliche Feinheiten würden Ihren Konkurrenten nicht auffallen. Vielfach inspizieren diese gemeinsam mit juristisch geschulten Fachleuten die Messeauftritte der Konkurrenz, um gezielt gegen Verstöße vorgehen zu können.
  7. Begutachten Sie Ihrerseits die Messeauftritte Ihrer Wettbewerber und ziehen Sie, sobald Sie Anhaltspunkte auf (erhebliche) Verstöße sehen, zur Überprüfung einen Spezialisten hinzu.
  8. Sollten Sie Anzeichen für Produktpiraterie oder Nachahmung Ihrer Produkte auf anderen Messeständen finden, so empfiehlt sich bei ausländischen Anbietern unverzüglich die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, wenn dargelegt werden kann, dass eine unzulässige Nachahmung Ihrer Produkte vorliegt. Denn während eines Messeauftritts haben ausländische Wettbewerber am Ort der Messe einen Gerichtsstand. Nutzen Sie diese Chance, anstatt den ausländischen Wettbewerber im Ausland verklagen zu müssen.
  9. Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb sehr kurzer Zeit erwirkt und zugestellt werden. Das sollten Sie sowohl im Hinblick auf Ihren eigenen als auch auf fremde Messeauftritte bedenken. Bei Zuwiderhandlungen gegen einstweilige Verfügungen drohen Zwangsgeld oder gar Zwangshaft, die noch auf der Messe vollstreckt werden können.
  10. Werbematerial, das auf der Messe zu Marketingzwecken verteilt wird, sollte unbedingt daraufhin überprüft werden, ob es nicht den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es handele sich hierbei um einen „offiziellen“ Messekatalog. Hierdurch könnten Rechte des Messeveranstalters verletzt werden - und der könnte sich dagegen zur Wehr setzen.
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