Wer eine Seite (oder ein Unternehmensprofil) bei einem sozialen Netzwerk einrichtet, wird von den meist amerikanischen Anbietern nicht explizit auf die deutsche Impressumspflicht hingewiesen.
Da die sozialen Netzwerke im Ausland gehostet werden, waren manche Unternehmen auch bislang leichtfertig der Meinung, dass sie den dort geltenden Bestimmungen unterliegen. Dem ist allerdings nicht so.
Aktuelles Urteil zur Impressumspflicht
Das Landgericht Aschaffenburg bestätigte in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 19. August 2011, 2 HK O 54/11), dass die
Pflicht zu einem
vollständigen Impressum auch für eine Seite bei Facebook gilt. Bereits vor Jahren wurde eine solche Impressumspflicht auch für Anbieter einer Autobörse festgestellt.
In dem verhandelten Fall enthielt die Facebook-Seite nur Name, Anschrift und Telefonnummer des werbenden Unternehmens. Die Angabe der Rechtsform und des juristischen Vertreters fehlten. Unter dem Menüpunkt „Info“ hatte das Unternehmen seine Website-Adresse hinterlegt, auf der alle Angaben vollständig zur Verfügung standen.
Nach Urteil des Gerichts genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn das Impressum muss ohne langes Suchen auffindbar sein und ein Begriff wie „Info“ reicht nicht aus, um als klarer Hinweis auf das Impressum zu gelten.
Bernd Röthlingshöfer, Chefredakteur von
Werbepraxis aktuell , zieht folgendes Fazit: Deutsche Richter akzeptieren die von Facebook standardmäßig vorgesehene Integration des Impressums unter dem Menüpunkt „Info“ nicht.
Am besten ist es, das Impressum auch bei Facebook unter dem
Begriff „Impressum“ in der
seitlichen Navigation unterzubringen. So ist es auch von jeder Unterseite, etwa auch von der Pinwand, aus erkennbar und erreichbar.