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Haftung für Kommentare Dritter im Blog

veröffentlicht am 03.04.2008 unter Online-Marketing

Blogs werden bei Unternehmen immer beliebter - doch ist ihr Einsatz nicht ganz unproblematisch. So kann der Betreiber eines Weblogs (kurz: Blog) für Kommentare Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Prüfpflichten verletzt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht (LG) Hamburg in einem Urteil vom 4.12.2007 (Az.: 324 O 794/07).
 

Wir zeigen Ihnen, was das Urteil konkret besagt, und was dies für Ihren Firmenblog bedeutet.

Im vorliegenden Fall ging es um die kritische Auseinandersetzung mit einem TV-Format. Durch einen der Kommentare zu einem Beitrag des Blog-Betreibers fühlte sich eine Moderatorin beleidigt. Diese hatte eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber beantragt und auch bekommen. Die Rechtmäßigkeit haben die Richter nun bestätigt.

So sorgen Sie für Sicherheit in Ihrem Blog

Wir empfehlen Ihnen die folgende Vorgehensweise mit Kommentaren in Ihrem Blog, mit der Sie derartige Schwierigkeiten weitgehend vermeiden:
  • Richten Sie Ihr Blog so ein, dass Kommentatoren sich mit einer gültigen E-Mail-Adresse registrieren müssen.
  • Konfigurieren Sie die Kommentar-Funktion Ihres Blogs so, dass Kommentare von Ihnen freigeschaltet werden müssen.
  • Deaktivieren Sie bei absehbar kritischen Beiträgen die Kommentar-Funktion. Wenn ein Thema sich erst später kritisch entwickelt, machen Sie es nachträglich.

Mehr zum Thema Blogs und Bloggen

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Britta Ketzler, Carl Berberich GmbH - Marketing, Heilbronn

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Constantin Gillies
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